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  • · Fachbeitrag · Einkommensteuer

    Steuerpflichtiger Arbeitslohn bei Übertragung einer Versorgungszusage auf einen Pensionsfonds

    | Leistungen, die der Arbeitgeber für die Zukunftssicherung eines Arbeitnehmers an eine Versorgungseinrichtung erbringt, sind im Verhältnis zum Arbeitnehmer Arbeitslohn, wenn sich der Vorgang wirtschaftlich betrachtet so darstellt, als ob der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Mittel zur Verfügung gestellt und dieser sie zum Erwerb der Zukunftssicherung verwendet hat. Nach Auffassung des FG Köln ist ein solcher Fall gegeben, wenn ein Arbeitgeber eine dem Arbeitnehmer erteilte Versorgungszusage auf einen Pensionsfonds überträgt und hierbei für den Arbeitnehmer ein unentziehbarer Anspruch auf die Versorgungsleistungen gegen den Pensionsfonds entsteht. Im Zeitpunkt der Übertragung ist danach von einem Zufluss von Arbeitslohn i. S. des § 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG auszugehen (FG Köln 27.9.18, 6 K 814/16, EFG 19, 19; Rev. BFH VI R 45/18, Einspruchsmuster ). |

     

    Im Streitfall hatte eine GmbH einem Gesellschafter und Geschäftsführer eine Pensionszusage erteilt. Bei Veräußerung der GmbH wurde die Tätigkeit als Geschäftsführer beendet und die eingegangene Pensionsverpflichtung auf einen Pensionsfonds übertragen.

     

    PRAXISTIPP | Stimmt ein Steuerpflichtiger entsprechend § 415 Abs. 1 BGB der Übertragung einer ihm erteilten Versorgungszusage zu, ohne dabei die Bedingung zu stellen, dass der Arbeitgeber einen Antrag nach § 4e Abs. 3 EStG stellt, damit er die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 66 EStG in Anspruch nehmen kann, kann er hinsichtlich der daraufhin entstehenden Steuerlast keinen Verstoß gegen das Übermaßverbot geltend machen. Im Revisionsverfahren wird der BFH in diesem Zusammenhang auch zu der Frage Stellung nehmen, ob ein zugeflossener Arbeitslohn nach § 3 Nr. 66 EStG insoweit steuerfrei ist, als er den Aufwand des Arbeitgebers übersteigt, für den dieser keinen Antrag nach § 4e Abs. 3 EStG gestellt hat. Im Hinblick auf die gravierenden Steuerfolgen sollte die Übertragung einer Versorgungszusage auf einen Pensionsfonds im Vorfeld sorgfältig durchdacht werden. Ggf. bietet sich die Einholung einer verbindlichen Auskunft an. Für bereits abgeschlossene Sachverhalte bleibt nur der Einspruch und das Hoffen auf einen positiven Ausgang des Revisionsverfahrens.

     
    Quelle: ID 45803658