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Übernommenes Eigenkapital beim Formwechsel einer GmbH in eine Personengesellschaft
| Nach § 4 Abs. 4a EStG sind Schuldzinsen nicht abziehbar, wenn Überentnahmen getätigt worden sind. Eine Überentnahme ist der Betrag, um den die Entnahmen die Summe des Gewinns und der Einlagen des Wirtschaftsjahrs übersteigen. In diesem Zusammenhang hat das FG Münster (12.6.24, 6 K 564/19 G, F; Rev. BFH IV R 10/24, Einspruchsmuster ) entschieden, dass die Regelungen in § 4 Abs. 4a EStG auch in einer mehrstöckigen Personengesellschaft ohne Beteiligung einer natürlichen Person anwendbar sind. Die im Rahmen des § 4 Abs. 4a EStG vorzunehmende betriebsbezogene Betrachtung gilt danach auch für mehrstöckige Personengesellschaften. Der Einlagebegriff in § 4 Abs. 4a S. 2 EStG ist ‒ so das FG ‒ vor dem Hintergrund der (umwandlungs-)steuerrechtlichen Besonderheiten des Formwechsels einer Kapitalgesellschaft (im Streitfall: GmbH mit positivem Eigenkapital) in eine Personengesellschaft (mit positivem Kapitalkonto) unter Berücksichtigung des Sinns und Zwecks der Norm zu modifizieren bzw. normspezifisch auszulegen; der Vermögenszugang bei der Personengesellschaft infolge des Formwechsels (Übernahme des positiven Eigenkapitals) ist danach steuerlich als (fingierte) Einlage i. S. d. § 4 Abs. 4a EStG zu qualifizieren. |
PRAXISTIPP | Der Besprechungsfall dürfte insbesondere für die Gestaltungsberatung eine größere praktische Bedeutung haben, insbesondere im Zusammenhang mit Umstrukturierungen in Unternehmensgruppen. Hier bieten sich Gestaltungsmöglichkeiten für die Sicherung des größtmöglichen Schuldzinsabzug an. In ähnlich positiver Weise hatte bereits zuvor das FG Berlin-Brandenburg (19.3.24, 15 K 15090/22) entschieden, dass bei der Berechnung von Überentnahmen nach § 4 Abs. 4a EStG auch das positive Eigenkapital einer GmbH als Einlage zu berücksichtigen ist, welche der Alleingesellschafter auf sein Einzelunternehmen verschmolzen hat. Bei bereits eingetretenem Streit mit dem FA ist in vergleichbaren Konstellationen der Einspruch und ggf. die Klage unter Hinweis auf das Besprechungsurteil geboten. |