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  • · Fachbeitrag · Einkommensteuer

    Übertragung einer § 6b-Rücklage vor Fertigstellung des Ersatzwirtschaftsguts möglich

    | Aus dem Wortlaut der §§ 6b, 6c EStG lässt sich keine zeitliche Einschränkung dahingehend herleiten, dass das Ersatzwirtschaftsgut vor der Übertragung der Rücklage fertig gestellt sein muss. Eine Übertragung der Rücklage ist auch bereits zeitlich vor einem Abzug und grundsätzlich sogar unabhängig von einem Abzug von den Anschaffungs- und Herstellungskosten des Ersatzwirtschaftsguts im anderen Betrieb möglich ( FG Münster 13.5.16, 7 K 716/13 E ; Rev. BFH IV R 31/16, Einspruchsmuster ). |

     

    Gemäß den §§ 6b und 6c EStG kann der Steuerpflichtige für stille Reserven, die bei der Veräußerung bestimmter Wirtschaftsgüter im Betriebsvermögen aufgedeckt wurden, eine Rücklage bilden und diese später auf die Anschaffung oder Herstellung eines Ersatzwirtschaftsguts - in demselben oder einem anderen Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen - übertragen, um so die sofortige Versteuerung zu vermeiden. Umstritten ist, ob eine Übertragung der gebildeten Rücklage bereits vor Fertigstellung des Ersatzwirtschaftsguts zulässig ist.

     

    PRAXISHINWEIS | Die Finanzverwaltung vertritt bei dieser Rechtsfrage die - strengere - gegenteilige Auffassung. Gemäß R 6b.2 Abs. 8 Satz 3 EStR soll eine nach § 6b Abs. 3 oder Abs. 10 EStG gebildete Rücklage auf einen anderen Betrieb erst in dem Wirtschaftsjahr übertragen werden können, in dem der Abzug von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten bei den Wirtschaftsgütern des anderen Betriebes vorgenommen wird. Man darf gespannt sein, wie der BFH diese Rechtsfrage beurteilt. Bis zur höchstrichterlichen Klärung sind Einspruch und ggf. Klage geboten.

     
    Quelle: ID 44149085