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Übertragung einer Reinvestitionsrücklage auf eine Kommanditgesellschaft auf Aktien
| Das FG Köln (13.7.23, 1 K 1783/18; Rev. BFH IV R 21/23, Einspruchsmuster ) hat entschieden, dass eine in der Ergänzungsbilanz eines Kommanditisten einer GmbH & Co. KG gebildete Rücklage nach § 6b Abs. 3 EStG auf ein Reinvestitionswirtschaftsgut einer KGaA übertragen werden kann, an der dieser als Komplementär beteiligt ist. |
Nach § 6b Abs. 3 S. 2 EStG können bis zur Höhe der Rücklage die Anschaffungs- und Herstellungskosten nach § 6b Abs. 1 S. 2 EStG begünstigter Wirtschaftsgüter, die in den folgenden vier Jahren angeschafft oder hergestellt werden, im Wirtschaftsjahr ihrer Anschaffung oder Herstellung gekürzt werden. In Höhe des Kürzungsbetrags ist die Rücklage aufzulösen. Weitere Voraussetzungen sind nach § 6b Abs. 4 S. 1 Nr. 1, 3 bis 5 EStG, dass der Steuerpflichtige den Gewinn nach § 4 Abs. 1 oder § 5 EStG ermittelt, die angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgüter zum Anlagevermögen einer inländischen Betriebsstätte gehören, der bei der Veräußerung entstandene Gewinn bei der Ermittlung des im Inland steuerpflichtigen Gewinns nicht außer Ansatz bleibt und der Abzug und die Auflösung der Rücklage in der Buchführung verfolgt werden können. Nach der Rechtsprechung des BFH ist die Übertragung von Rücklagen nicht nur innerhalb eines Betriebs möglich. Aufgrund der gesellschafterbezogenen Betrachtungsweise in § 6b EStG ist auch der Abzug eines dem Gesellschafter zuzurechnenden Veräußerungsgewinns von Anschaffungs- und Herstellungskosten der Wirtschaftsgüter eines Einzel- oder Sonderbetriebsvermögens des Gesellschafters sowie in Höhe des auf den Gesellschafter entfallenden ideellen Anteils von Wirtschaftsgütern des Gesamthandsvermögens einer Personengesellschaft möglich, an der der Gesellschafter als Mitunternehmer beteiligt ist (vgl. hierzu BFH 16.12.22, IV R 7/19, BStBl. II 23, 378).
Dies gilt entsprechend nach Auffassung des FG auch für die Übertragung der Rücklagen der Kläger auf die Reinvestitionswirtschaftsgüter der KGaA. Für die Anwendung des § 6b EStG ist es danach nicht erforderlich, dass die Kläger zivilrechtliche Eigentümer der Reinvestitionswirtschaftsgüter sind bzw. sie diesen als Gesamthandsvermögen partiell zuzurechnen sind. Die fehlende dingliche Berechtigung der persönlich haftenden Gesellschafter an Wirtschaftsgütern einer KGaA steht daher der Bildung und Übertragung einer § 6b-Rücklage nicht entgegen.
PRAXISTIPP | Neben der streitentscheidenden Rechtsfrage der Rechtmäßigkeit der Übertragung einer Reinvestitionsrücklage auf ein von einer KGaA angeschafftes Reinvestitionsobjekt wird sich der BFH im Revisionsverfahren mit der verfahrensrechtlichen Frage zu befassen haben, ob über diese Frage im Feststellungsverfahren auf der Ebene des veräußernden Betriebs zu entscheiden ist, wenn der betroffene Mitunternehmer im Zuge der Rücklagenbildung aus dem veräußernden Betrieb ausgeschieden ist. Bis zur höchstrichterlichen Klärung sollten betroffene Steuerbescheide in verfahrensrechtlich geeigneter Form offengehalten werden. |