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  • · Nachricht · Einkommensteuer

    Umfang der Steuerfreiheit einer Aufwandsentschädigung für eine Aufsichtsratstätigkeit bei in privater Rechtsform geführtem Eigenbetrieb einer juristischen Person des öffentlichen Rechts

    | Erzielt der Steuerpflichtige Einnahmen, die teils für eine Tätigkeit, die unter § 3 Nr. 26a EStG fällt, und teils für eine andere Tätigkeit, die nicht unter § 3 Nr. 12, 26 oder 26a EStG fällt, gezahlt werden, ist nach Auffassung der Finanzverwaltung lediglich für den entsprechenden Anteil nach § 3 Nr. 26a EStG der Freibetrag zu gewähren (BMF 21.11.14, IV C 4 - S 2121/07/0010 :032, BStBl. I 14, 1581, Ziff. 6). Dem ist aktuell das FG Berlin-Brandenburg (12.11.20, 9 K 9167/17, EFG 21, 825; Rev. BFH VIII R 9/21, Einspruchsmuster ) entgegengetreten. Nach Auffassung des FG kann eine Aufteilung jedenfalls dann unterbleiben, wenn der Steuerpflichtige seine Aufwandsentschädigung in pauschaler Form erhält und eine Aufteilung für ihn praktisch kaum handhabbar ist, unverhältnismäßig erscheint und im Gegensatz zur Zweckbestimmung des § 3 Nr. 26a EStG steht. |

     

    Im Streitfall ging es um eine nebenberuflich ausgeübte Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied einer GmbH, die für die Trinkwasserversorgung und Abwasserbeseitigung in mehreren Kommunen sorgt. Die dafür erhaltene Aufwandsentschädigung war nach § 3 Nr. 26a EStG ungekürzt begünstigt, auch wenn nur 60 % der Umsätze der GmbH der Verfolgung gemeinnütziger Zwecke dienten.

     

    PRAXISTIPP | Steuerliche Berater sollten im Hinblick auf das Besprechungsurteil überprüfen, ob Mandanten für ihre Nebentätigkeiten den Freibetrag nach § 3 Nr. 26a EStG in Anspruch nehmen können, und zwar unabhängig von der Höhe der Bruttoerlöse. Mindestens ein Teilbetrag i. H. v. 840 EUR ist ab VZ 2021 steuerfrei. Soweit die Einnahmen 840 EUR übersteigen, könnten durch eine Tätigkeit i. S. v. § 3 Nr. 26a EStG veranlasste Betriebsausgaben oder Werbungskosten steuermindernd geltend gemacht werden (vgl. § 3 Nr. 26a S. 3 EStG). Im Übrigen sind im Konflikt bis zur höchstrichterlichen Klärung Einspruch und ggf. Klage geboten.

     
    Quelle: ID 47491751