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  • · Nachricht · Einkommensteuer

    Unleserlichkeit eines handschriftlichen Fahrtenbuchs

    | Das FG München (9.3.21, 6 K 2915/17, EFG 21, 1092; Rev. BFH VIII R 12/21, Einspruchsmuster ) hat entschieden, dass bei Unlesbarkeit des Fahrtenbuchs dieses nicht als ordnungsgemäß anerkannt werden kann und ein solcher Mangel auch durch ein nachträglich erstelltes Transkript nicht geheilt werden kann. Dies hat zur Folge, dass der Anscheinsbeweis nicht für eine Privatnutzung nicht erschüttert wird und ein Privatanteil nach der 1 %-Regelung anzusetzen ist. |

     

    Bekanntlich kann der für eine Privatnutzung eines betrieblichen Pkw sprechende Anscheinsbeweis entkräftet werden, etwa durch die Vorlage eines Fahrtenbuchs, das eine ausschließliche betriebliche Verwendung belegt. Das Fahrtenbuch kann dabei auch handschriftlich geführt werden. Handschriftliche Aufzeichnungen müssen aber lesbar sein, da sie andernfalls ihren Zweck nicht erfüllen können (BFH 14.3.12, VIII B 120/11, BFH/NV 12, 949; Kulosa in: Schmidt, EStG, § 6 Rz. 562). Dazu genügt es nicht, dass der Steuerpflichtige vorgibt, seine Aufzeichnungen selbst lesen zu können, denn sie dienen nicht dem Steuerpflichtigen als Erinnerungsstütze, sondern zum Nachweis gegenüber dem FA (BFH 14.3.12, VIII B 120/11, a.a.O.).

     

    PRAXISTIPP | Bei vergleichbaren Konstellationen sollten die steuerlichen Berater bis zur höchstrichterlichen Klärung auf der Erschütterung des Anscheinsbeweises durch ein Teleskript eines unleserlichen Fahrtenbuchs bestehen. Grundsätzlich ist zu beachten, dass die Führung eines Fahrtenbuchs zur Widerlegung des Erfahrungswerts nicht zwingend erforderlich ist (BFH 20.10.06, VI R 36/06). Es genügen die Darlegung und der Nachweis eines Sachverhalts, der die ernsthafte Möglichkeit eines anderen Geschehens ergibt. Die bloße Behauptung der ausschließlichen betrieblichen Nutzung reicht jedoch keinesfalls aus. Auch die Vereinbarung eines Privatnutzungsverbots etwa im Gesellschaftsvertrag genügt nicht den Anforderungen, wenn ein Interessengegensatz fehlt und die Überwachung nicht gewährleistet ist (vgl. im Einzelnen Kulosa in: Schmidt, EStG, § 6 Rz. 536). Hinreichend könnte dagegen das Vorhandensein eines weiteren privat genutzten Pkw sein, sofern dieser in Status und Gebrauchswert mit dem betrieblichen Pkw vergleichbar ist. In Konfliktfällen sollte bei mit dem Besprechungsfall vergleichbaren Sachverhalten gegen den entsprechenden Steuerbescheid Einspruch eingelegt werden.

     
    Quelle: ID 47565846