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  • · Nachricht · Einkommensteuer

    Untergegangenes Nießbrauchsrecht als Teil der Grundstücksanschaffungskosten

    | Das FG Köln (20.10.22, 6 K 1506/17; Rev. BFH IX R 14/23, Einspruchsmuster ) hat entschieden, dass in dem Fall, in dem ein Nießbrauchsrecht hingegeben wird, um ein Wirtschaftsgut zu erwerben, der Wert des Nießbrauchsrechts als Anschaffungskosten zu erfassen ist. Im Streitfall kam es zu einem gesetzlichen Untergang des hälftigen (obligatorischen) Nießbrauchsrechts zum Erwerb der unbelasteten Grundstückshälfte. |

     

    PRAXISTIPP | Wie sich die Bemessungsgrundlage für Abschreibungen nach dem Wegfall einer dinglichen Belastung zusammensetzt, ist in der hier entschiedenen Konstellation noch ungeklärt. Da der BFH die Revision im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren zugelassen hat, kann nun auch diese Rechtsfrage höchstrichterlich geklärt werden.

     

    Weitaus häufiger ist der umgekehrte Fall, nämlich dass der Eigentümer einer Immobilie Aufwendungen tätigt, um eine dingliche Belastung zu beseitigen. Zahlungen des Eigentümers zur Ablösung eines Nießbrauchs oder einer anderen dinglichen Belastung bilden dann nachträgliche Anschaffungskosten auf das Eigentum (BMF 30.9.13, IV C 1 ‒ S 2253/07/10004, BStBl. I 13, 1184).

     

    Wer eine vergleichbare Situation gestalten will, sollte sich nicht auf die Entscheidung des FG verlassen, sondern gezielt echte Anschaffungskosten begründen, beispielsweise durch „Veräußerung“ des Nießbrauchs an den Eigentümer und anschließenden Erwerb des vollen Eigentums zu einem entsprechend höheren Preis. Im Betriebsvermögen hingegen wäre die “Veräußerung” des Nießbrauchs eher nachteilig für den Steuerpflichtigen. Er müsste den Veräußerungspreis versteuern, selbst wenn er kurz darauf das Volleigentum an demselben Gegenstand erwirbt (vgl. zu dieser Gestaltung: Kleinmanns, BB 23, 2098).

     

    Bei der zeitlichen Verteilung der Abschreibungen zeigt das FG einen Spielraum für Steuerpflichtige auf. Die angewandte Vorschrift des § 7 Abs. 4 S. 2 EStG wurde in der Rechtsprechung früher sehr restriktiv gehandhabt; nur mit einem Bausubstanzgutachten konnten ausnahmsweise kürzere Abschreibungszeiträume als die gesetzlich typisierten Zeiträume durchgesetzt werden. Nach der neueren BFH-Rechtsprechung (28.7.21, IX R 25/19, BFH/NV 22, 108) reicht im Regelfall ein einfaches Sachverständigengutachten.

    Quelle: ID 49781281