· Nachricht · Einkommensteuer
Unterlassen der Nachversteuerung auch bei der Übertragung von Geldmitteln
| Das FG Köln (16.11.23, 1 K 856/18; Rev. BFH VI R 23/23, Einspruchsmuster ) hat entschieden, dass bei Übertragung von Geldbeträgen unter den Voraussetzungen des § 6 Abs. 5 EStG von einem Betrieb in einen anderen Betrieb desselben Steuerpflichtigen § 34a Abs. 5 S. 2 EStG anwendbar ist. Bei Geld handelt es sich nach Ansicht des FG um ein Wirtschaftsgut (entgegen BMF 11.8.08, IV C 6-S 2290-a/07/10001, BStBl. I 08, 838, Rz. 32). |
Im Rahmen des § 34a Abs. 5 EStG geht es ‒ so das FG ‒ nicht um die Frage der Vermeidung der Aufdeckung von stillen Reserven, sondern allein um die Sicherstellung der künftigen Nachversteuerung nach § 34a Abs. 4 EStG dadurch, dass der nachversteuerungspflichtige Betrag sichergestellt wird.
PRAXISTIPP | Das FG hat die Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FGO zur Klärung der Rechtsfrage, ob § 34a Abs. 5 EStG auch im Falle der Übertragung von Geldmitteln Anwendung findet, zugelassen. Dass die Verwaltung die Revision auch eingelegt hat, kann die streitige Rechtsfrage nun höchstrichterlich geklärt werden. Bis zum Abschluss des Revisionsverfahren müssen steuerliche Berater im Hinblick auf die Weisungslage durch das BMF-Schreiben weiterhin mit Widerstand der FÄ rechnen. Es bleiben dann nur der Einspruch gegen betroffene Steuerbescheide und der Antrag auf Ruhen des Verfahrens unter Hinweis auf den Besprechungsfall. |