· Nachricht · Einkommensteuer
Veräußerungserlös aus Mitarbeiterbeteiligung
| Beteiligt sich ein Arbeitnehmer kapitalmäßig an seinem Arbeitgeber, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, ob die aus dem Engagement erzielten Erträge zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit gehören oder die Beteiligung eine eigenständige Erwerbsgrundlage darstellt. Im letzteren Fall sind die erzielten laufenden Erträge Einkünfte aus Kapitalvermögen. Im Falle der Veräußerung der Kapitalbeteiligung ist die Steuerbarkeit nach den einschlägigen Veräußerungstatbeständen des EStG (§§ 17, 20 Abs. 2, 23) zu beurteilen. In diesem Zusammenhang hat das FG Baden-Württemberg entschieden, dass der aus einer Mitarbeiterkapitalbeteiligung erzielte Veräußerungserlös (sog. Exiterlös) dann keine weitere Vergütung für die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers darstellt, wenn die Einräumung der Beteiligungsmöglichkeit unabhängig von der Begründung oder vertraglichen Weiterentwicklung des Arbeitsverhältnisses erfolgte und durch private Mittel, ohne Finanzierungshilfen des Arbeitgebers, erworben wurde (FG Baden-Württemberg 26.2.20, 2 K 1774/17, EFG 20, 1424; Rev. BFH VI R 1/21, Einspruchsmuster ). |
Danach führt der Veräußerungsgewinn selbst dann nicht zu einem geldwerten Vorteil/einer durch das Arbeitsverhältnis veranlassten Zuwendung, wenn das Investment zu Vorzugskonditionen zur Verfügung gestellt wurde (sog. Sweet Equity).
PRAXISTIPP | Da der BFH auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Verwaltung die Revision zugelassen hat (BFH 22.1.21, VI B 49/20), kann der BFH höchstrichterlich klären, in welchen Fällen die Veräußerung einer Mitarbeiterkapitalbeteiligung zu steuerpflichtigem Arbeitslohn führt. Die Zulassung der Revision deutet darauf hin, dass der BFH seine bisherigen Rechtsprechungsgrundsätze überprüfen und ggf. verändern bzw. erweitern möchte. Bis dahin ist mit Widerständen der FÄ zu rechnen. Steuerliche Berater sollten im Konfliktfall unter Hinweis auf das Besprechungsurteil Einspruch einlegen und das Ruhen des Verfahrens beantragen. |