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  • · Nachricht · Einkommensteuer

    Verfassungsmäßigkeit der Abzugsbeschränkung für Verluste von Kapitalgesellschaften aus stillen Beteiligungen an Kapitalgesellschaften

    | Das FG Baden-Württemberg (25.5.23, 3 K 1694/19; Rev. BFH XI R 20/23, Einspruchsmuster ) ist zu der Überzeugung gelangt, dass die in § 15 Abs. 4 S. 6 bis 8 EStG geregelte Beschränkung des Verlustausgleichs bzw. der Verlustverrechnung auf positive Einkünfte aus derselben stillen Beteiligung als solche ungeachtet der hierdurch ausgelösten Zins- und Liquiditätsnachteile nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt. |

     

    Nach § 15 Abs. 4 S. 6 bis 8 EStG sind Verluste aus atypisch stillen Beteiligungen und vergleichbaren Innengesellschaften an Kapitalgesellschaften, an denen unmittelbar oder mittelbar Kapitalgesellschaften beteiligt sind, nach Maßgabe des § 10d EStG nur mit späteren Gewinnen oder dem Vorjahresgewinn aus derselben Einkunftsquelle verrechenbar. Soweit an der stillen Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar, ganz oder teilweise jedoch natürliche Personen beteiligt sind, bleibt der Verlust weiterhin abzugsfähig.

     

    Das FG war nicht von einem Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG überzeugt, da dessen Einschränkung durch die Regelungen des § 15 Abs. 4 S. 6 bis 8 EStG gerechtfertigt sei. Anerkannte Rechtfertigungsgründe seien die Bekämpfung missbräuchlicher Gestaltungen sowie Typisierungs- und Vereinfachungserfordernisse. Vorliegend sei die Verlustverwertungsbeschränkung erforderlich, damit die durch die Abschaffung der Mehrmütterorganschaften verfolgten Ziele nicht umgangen würden. Der Gesetzgeber habe seine Befugnis zur Typisierung nicht überschritten, indem er den Tatbestand der Verlustverwertungsbeschränkung auf Kapitalgesellschaften und mitunternehmerische Innengesellschaften beschränkt habe. Das vom sachlichen Anwendungsbereich der Verlustverwertungsbeschränkung auch nicht beherrschende Beteiligungen erfasst werden, sei unter dem mit jeder Typisierung verbundenem Ziel der Vereinfachung einem möglichst praktikablen Gesetzesvollzug zu rechtfertigen.

     

    PRAXISTIPP | Die streitentscheidende Rechtsfrage der Verfassungsmäßigkeit der Abzugsbeschränkung des § 15 Abs. 4 S. 6 bis 8 EStG ist in der Literatur hoch umstritten (vgl. Blischke/Desens in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 15 Rz. I 113; Krumm in: Kirchhof/Seer, EStG, 22. Aufl. 23, § 15 Rz. 436; Wacker, DB 12, 1403, 1407, jeweils m. w. N.) und gerichtlich nicht geklärt. Bis zur verfassungsrechtlichen Klärung sollten steuerliche Berater gegen betroffene Bescheide über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags nach § 10d Abs. 4 EStG für Einkünfte aus stillen Beteiligungen i. S. d. § 15 Abs. 4 EStG Einspruch einlegen und unter Hinweis auf das anhängige Revisionsverfahren das Ruhen des Verfahrens beantragen.

     
    Quelle: ID 49861326