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Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von Kryptowert-Veräußerungen als private Veräußerungsgeschäfte
| Das FG Köln (25.11.21, 14 K 1178/20; Rev. BFH IX R 3/22, Einspruchsmuster ) hat aktuell entschieden, dass die Besteuerung von Kryptowerten nach § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 1 EStG verfassungsgemäß ist; es liegen danach weder ein normatives Erhebungsdefizit noch ein strukturelles Vollzugsdefizit vor. |
Das FG Baden-Württemberg hatte zuvor im Urteil vom 2.3.18 (5 K 2508/17, EFG 18, 1167) im Hinblick auf Kryptowerte angedeutet, dass ein strukturelles Vollzugsdefizit möglich sei.
Das FG Köln ist zudem zu dem Ergebnis gelangt, dass die gehandelten Kryptowerte Bitcoin, Ethereum und Monero Wirtschaftsgüter i. S. d. § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 1 EStG darstellen. Sie hätten eine für Wirtschaftsgüter ausreichende Verkehrsfähigkeit. Kryptowerte seien mit Devisen vergleichbar. Auch „Analogi-Coins“ als analoge Signaturketten würden ‒ wie Kryptowerte ‒ zu Wirtschaftsgütern, wenn sich ein Markt für sie etablieren würde. Kryptowerte sind nach Auffassung des FG demjenigen steuerlich zuzurechnen, der eine Rechtsposition innehat, die es ihm erlaubt, über die Kryptowerte zu verfügen und diese zu tauschen bzw. gegen Zahlung eines Kaufpreises zu übertragen.
Das FG konnte die ebenfalls umstrittene Frage offenlassen, ob Kryptowerte bereits mit ihrer Schaffung, dem sog. Mining, die Eigenschaft von Wirtschaftsgütern haben.
PRAXISTIPP | Rechtsfragen rund um die Besteuerung von Veräußerungen von Kryptowerten sind derzeit hoch umstritten und bedürfen der höchstrichterlichen Klärung, um Rechtssicherheit zu gewinnen. Zur Vermeidung von steuerstrafrechtlichen Folgen für die Mandanten ist auf jeden Fall anzuraten, die in einem Kalenderjahr verwirklichten Sachverhalte dem FA gegenüber zu erklären, selbst wenn die Auffassung der Nichtsteuerbarkeit vertreten wird. In der Folge sollten dann bei zu erwartendem Widerstand der FÄ Einspruch eingelegt und das Verfahren im Hinblick auf die bereits anhängigen Revisionen zum Ruhen gebracht werden. |