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  • · Nachricht · Einkommensteuer

    Verfassungsmäßigkeit des Rechnungszinsfußes für steuerliche Pensionsrückstellungen

    | Das FG Köln ist der Auffassung, dass § 6a Abs. 3 S. 3 EStG ‒ die Vorschrift befasst sich mit der Teilwertermittlung bei Pensionsrückstellungen ‒ insoweit wegen Unvereinbarkeit mit Art. 3 Abs. 1 GG verfassungswidrig ist, als zur Ermittlung der Pensionsrückstellung ein Rechnungszinsfuß von 6 % anzusetzen ist. Zweifel an einem gleichzeitigen Verfassungsverstoß gegen Art. 14 GG wegen einer Übermaßbesteuerung stellt das FG zurück. Zur Klärung dieser verfassungsrechtlichen Bedenken hat das FG im Rahmen eines Vorlagebeschlusses das BVerfG zur Vorabentscheidung angerufen ( FG Köln 12.10.17, 10 K 977/17, BVerfG 2 BvL 22/17, Einspruchsmuster ). |

     

    Im Streitfall war auffällig, dass die für die Pensionsverpflichtungen gemäß § 253 Abs. 2 S. 2 HGB gebildeten Pensionsrückstellungen erheblich höher waren als die steuerbilanziellen Ansätze. Die unterschiedliche Höhe resultiert daraus, dass Pensionsrückstellungen in der Handelsbilanz unter Ansatz eines sog. „atmenden Rechnungszinsfußes“ von 3,89 % (2015) zu bewerten sind, während für steuerbilanzielle Zwecke der feste Rechnungszinsfuß von 6 % anzusetzen ist. Aufgrund der anderen Bewertung der Pensionsrückstellungen erhöhte sich im Streitfall das zu versteuernde Einkommen gegenüber dem handelsrechtlichen Jahresüberschuss erheblich.

     

    PRAXISHINWEIS | Die Ansätze der Pensionsrückstellungen in der Handels- und Steuerbilanz entwickeln sich, insbes. seit Inkrafttreten des BilMoG, immer weiter auseinander. Dieser Trend verstärkt sich noch durch das BilRUG, das zur Ermittlung des handelsrechtlichen Abzinsungszinssatzes auf den Zehn-Jahres-Durchschnittswert abstellt. Das BVerfG hat nun erstmals Gelegenheit, der Frage nachzugehen, welche Auswirkungen das sich seit Jahren verstetigende niedrige Zinsniveau auf diejenigen steuerlichen Tatbestände hat, die von einem festen Zinssatz von 6 % als Durchschnittszinssatz, der den Regelfall abbilden soll, ausgehen. Daher wird die Entscheidung sicherlich erhebliche Auswirkungen auf vergleichbare steuerliche Zinstatbestände wie Nachzahlungs- oder AdV-Zinsen haben (s. hierzu aktuell FG Münster 13.12.17, 7 K 715/15 E; FG Köln 27.4.17, 1 K 3648/14). Betroffene Steuerbescheide sind daher unbedingt offenzuhalten.

     
    Quelle: ID 45137122