23.05.2022 · Nachricht · Einkommensteuer
Verwertung selbst geschaffener Markenrechte als gewerbliche Tätigkeit
| Bekanntlich können Verluste bei den sonstigen Einkünfte (§ 22 Nr. 3 EStG) – im Unterschied zu den gewerblichen Verlusten – mit Überschüssen aus denselben sonstigen Einkünften verrechnet werden (§ 22 Nr. 3 S. 4 EStG). Das FG Münster (15.9.21, 13 K 3818/18 E, EFG 22, 106, Urteil; Rev. zugelassen, Einspruchsmuster ) hat aktuell in diesem Zusammenhang entschieden, dass die Verwertung von Markenrechten und Internetdomains eine gewerbliche – und nicht eine sonstige – Tätigkeit darstellt mit der Folge, dass in diesem Bereich erzielte Verluste einkommensteuerlich zu berücksichtigen sind. |
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