· Nachricht · Einkommensteuer
Vom Konto des anderen Ehegatten geleistete Mietzahlungen für die Zweitwohnung als Aufwendungen im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung
| Nach Auffassung des FG Nürnberg (21.10.22, 7 K 150/21; Rev. BFH VI R 16/23, Einspruchsmuster ) sind im Rahmen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung eines Ehegatten angefallene Mietzahlungen für die Zweitwohnung, welche durch den anderen Ehegatten von dessen Konto geleistet wurden, aufgrund der ehelichen Wirtschafts- und Lebensgemeinschaft dem die doppelte Haushaltsführung begründenden Ehegatten als eigene Werbungskosten steuerlich zuzurechnen. |
Aufgrund der Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft finden danach die Grundsätze der Kostentragung und des Drittaufwands in diesen Fällen keine Anwendung.
PRAXISTIPP | Ob sich die steuerliche Praxis auf diese günstigen Urteilsgrundsätze dauerhaft verlassen kann, steht noch nicht fest. Der BFH hat im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren die Revision zugelassen und die Verwaltung hat diese auch eingelegt. Daher liegt es durchaus im Bereich des Möglichen, dass der BFH die bürgerfreundliche Rechtsprechung des FG Nürnberg wieder einkassiert. Der Beratungspraxis ist daher zu empfehlen, ihre Mandanten auf die Problematik hinzuweisen und auf eine Tragung der Kosten durch den die doppelte Haushaltsführung begründenden Ehegatten hinzuwirken. In bereits eingetretenen Konfliktfällen bleiben nur der Einspruch und die Hoffnung auf eine Bestätigung des Besprechungsurteils durch den BFH. |