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Von Ärzten in Corona-Testzentren durchgeführte Abstriche als freiberufliche Tätigkeiten
| Das FG Köln (24.4.24, 3 K 910/23 ; Rev. zugelassen, Einspruchsmuster ) hat entschieden, dass es sich um eine in den Kernbereich der Ärzte fallende Tätigkeit nach § 18 EStG handelt, wenn Ärzte Corona-Tests außerhalb ihrer Praxisräume im Rahmen einer dafür gesondert gegründeten Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) durchführen. |
Im zugrunde liegenden Streitfall hatte eine GbR im Streitjahr 2020 ein Corona-Testzentrum betrieben. Gesellschafter waren zum einen eine weitere GbR (Obergesellschaft) mit zwei Allgemeinmedizinern als Oberpersonengesellschafter sowie zum anderen eine Fachärztin für Laboratoriumsmedizin. Das Abstrichzentrum war zulassungsrechtlich eine Zweigstelle der Praxen der Beteiligten. Das Testzentrum wurde auf Wunsch des örtlichen Gesundheitsamtes außerhalb der Praxisräume der Beteiligten eingerichtet, um ein Infektionsgeschehen der Patienten zu verhindern. Nach durchgeführter Außenprüfung bei der GbR vertrat das FA die Auffassung, diese gehe einer gewerblichen Tätigkeit nach und erließ u. a. einen Gewerbesteuermessbescheid. Erst die Klage beim FG hatte Erfolg.
Nach Ansicht des FG kommt es auf den Ort der Leistungserbringung und die Rechtsform des Testzentrums nicht an. Bei einer Personengesellschaft könne nicht diese selbst die Qualifikation des freien Berufs erfüllen. Vielmehr müsse dies in Person der Gesellschafter erfüllt sein. Dies sei vorliegend der Fall und die Durchführung der Corona-Tests stelle eine berufstypische Tätigkeit eines Arztes dar. Dass die Testungen sogar von Laien hätten durchgeführt werden können, sei zwar zutreffend, sei vorliegend aber unmaßgeblich.
PRAXISTIPP | Die Auswirkungen des Urteils gehen über den Streitfall hinaus. Neben dem Testbetrieb ist es auch auf weitere Hilfs- und Nebentätigkeiten von Ärztinnen und Ärzten, die in gesonderte Gesellschaften ausgegliedert werden, anwendbar. Eine vergleichbare Tätigkeit könnte hier z. B. auch die Blutabnahme sein. Entscheidend für die steuerrechtliche Qualifikation ist danach nicht die Qualität oder der Schwierigkeit der Tätigkeit, sondern das heilberufliche Ziel. Das Urteil bestätigt ferner, dass es nicht auf die Rechtsform des Unternehmens und den Ausführungsort der Leistung ankommt. Zudem können auch heilberufliche Tätigkeiten unter § 18 EStG fallen, die sogar ein Laie in gleicher Qualität ausführen kann, sofern es jedoch in das typische Berufsfeld des Leistenden fällt. Dies gilt es im Zweifel vor Umsetzung durch die Freiberufler zu prüfen. |
Zudem sollte beachtet werden, dass ärztliche Praxen die Tests oder entsprechende weitere Hilfstätigkeiten zwar auch durch berufsfremde Hilfspersonen durchführen lassen können (z. B. medizinische Fachangestellte), jedoch ist es für das Vorliegen von freiberuflichen Einkünften essenziell, die Eigenverantwortlichkeit der Ärzte und Überwachung der Hilfspersonen zu gewährleisten. Bei einer Durchführung außerhalb der Praxisräume könnte dies problematisch sein. Wegen der Gewerbegefahr könnte der steuerliche Berater ggf. anraten, diese Tätigkeit, anders als im Streitfall, in eine Schwesterpersonengesellschaft ‒ nicht jedoch eine Tochtergesellschaft wie im Streitfall ‒ auszugliedern (sog. Ausgliederungsmodell, vgl. Krumm in: Kirchhof/Seer, EStG, 23. Aufl. 2024, § 15 Rn. 150). Durch die Errichtung einer Schwestergesellschaft ist eine „Abfärbung“ gewerblicher Einkünfte nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 S. 1 Alt. 2 EStG ausgeschlossen (vgl. Peplowski, jurisPR-MedizinR 9/2024 Anm. 5). In bereits eingetretenen Konfliktfällen bleibt nur der Einspruch unter Hinweis auf das Besprechungsurteil.