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  • · Fachbeitrag · Einkommensteuer

    Werbungskostenabzug von Aufwendungen für einen „Schulhund“

    | Nach Auffassung des FG Düsseldorf sind Aufwendungen einer Lehrerin für einen privat angeschafften sog. Schulhund, der im Rahmen eines Schulhund-Konzepts an allen Schultagen hauptsächlich in Inklusionsklassen eingesetzt wird, anteilig Werbungskosten und damit keine insgesamt nicht abziehbaren Aufwendungen der privaten Lebensführung (FG Düsseldorf 14.9.18, 1 K 2144/17 E; Rev. BFH VI R 52/18, Einspruchsmuster ). |

     

    Das FG hält eine griffweise Schätzung des beruflichen Nutzungsanteils i.H.v. 50% für sachgerecht, da ein nicht gerechtfertigter Verstoß gegen das objektive Nettoprinzip vorläge, wenn die aus den Besonderheiten im Streitfall resultierenden Schwierigkeiten bei der Bestimmung des privaten Nutzungsanteils dazu führen würden, dass der Werbungskostenabzug auf den aufgrund objektiver Kriterien feststehenden beruflichen Nutzungsanteil versagt würde.

     

    PRAXISTIPP | Ein a„Schulhund“ ist kein Arbeitsmittel i. S. von § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 6 EStG, wenn er zwar auch der Erledigung dienstlicher Aufgaben dient, jedoch nicht nahezu ausschließlich beruflich genutzt wird. Das FG Düsseldorf stellt sich im Ergebnis gegen die Entscheidung des FG Rheinland-Pfalz (12.3.18, 5 K 2345/15, EFG 18, 726; Rev. zugelassen), wonach eine Aufteilung in einen abziehbaren beruflichen und einen steuerunerheblichen Privataufwand mangels Trennbarkeit der Veranlassungsbeiträge nicht geboten ist. Bis zur höchstrichterlichen Klärung sind Einspruch und ggf. Klage geboten.

     
    Quelle: ID 45803656