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  • · Nachricht · Einkommensteuer

    Wertansatz beim Stehenlassen eines Darlehens in der Krise der Gesellschaft

    | Das FG Berlin-Brandenburg (4.6.21, 5 K 5188/19; Rev. BFH IX R 21/21, Einspruchsmuster ) hat sich mit der Frage auseinandergesetzt, mit welchem Wertansatz der Gesetzgeber nachträgliche Anschaffungskosten beim Stehenlassen eines Darlehens in der Krise der Gesellschaft im eingefügten § 17 Abs. 2a EStG berücksichtigt wissen möchte. Das FG ist zu der Auffassung gelangt, dass insoweit die bisher in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze in diesem Zusammenhang fortgelten. |

     

    Danach kommt es auch nach jetziger Gesetzeslage in Bezug auf die Berücksichtigung des Darlehens als nachträgliche Anschaffungskosten auf die Höhe der Werthaltigkeit an, die zum Zeitpunkt besteht, in dem der Gesellschafter es mit Rücksicht auf das Gesellschaftsverhältnis nicht abzieht.

     

    Ein Klassiker in der Gestaltungsberatung ist seit jeher die steuerliche Geltendmachung von Verlusten aus dem Halten von Anteilen an Kapitalgesellschaften. Mit der Schaffung des § 17 Abs. 2a EStG hat der Gesetzgeber nunmehr eine Definition der Anschaffungskosten und nachträglichen Anschaffungskosten vorgenommen. Nach § 17 Abs. 2a S. 3 Nrn. 1 ‒ 3 EStG gehören zu den nachträglichen Anschaffungskosten insbesondere offene oder verdeckte Einlagen, Darlehensverluste, soweit die Gewährung des Darlehens oder das Stehenlassen des Darlehens in der Krise der Gesellschaft gesellschaftsrechtlich veranlasst war, und Ausfälle von Bürgschaftsregressforderungen und vergleichbaren Forderungen, soweit die Hingabe oder das Stehenlassen der betreffenden Sicherheit gesellschaftsrechtlich veranlasst war.

     

    PRAXISTIPP | In der steuerrechtlichen Literatur wird demgegenüber teilweise die Auffassung vertreten wird, dass beim Ausfall stehen gelassener Darlehen der Nennwert zu berücksichtigen ist (so Ott, DStR 20, 313, Demuth, KÖSDI 20, 21771/6, Karrenbrock in: Littmann/Bitz/Pust, EStG, § 17 Rn. 281f; Levedag, GmbHR 21, 14), da nur auf diese Weise einkommensteuerrechtlich eine Gleichbehandlung von Eigenkapital und Fremdkapital einerseits und eine Gleichbehandlung von Darlehensverlusten in ihren unterschiedlichen Erscheinungsformen andererseits erreichbar ist. Bis zur höchstrichterlichen Klärung sollte daher in vergleichbaren Fällen weiterhin auf dem Nennwertansatz bestanden und betroffene Steuerbescheide offengehalten werden.

     
    Quelle: ID 47888277