· Fachbeitrag · Einkommensteuer
Wird ein Einzelwirtschaftsgut in eine ausländische Betriebsstätte überführt, sind die stillen Reserven aufzudecken
| § 4 Abs. 1 S. 3 und 4 EStG ermöglicht den Besteuerungszugriff, wenn ein bisher einer inländischen Betriebsstätte des Steuerpflichtigen zuzuordnendes Wirtschaftsgut in eine ausländische Betriebsstätte überführt wird. Es bestehen nach Auffassung des FG weder Zweifel an der Unionsrechtskonformität der Entstrickungsregeln noch an der Verfassungsmäßigkeit der rückwirkenden Anwendung gemäß § 52 Abs. 8b EStG (FG Düsseldorf 19.11.15, 8 K 3664/11 F, EFG 16, 209; Rev. BFH I R 95/15, Einspruchsmuster). |
Nachdem der EuGH (21.5.15, C-657/13) auf den Vorlagebeschluss des FG Düsseldorf vom 5.12.13 (EFG 14, 119) im gleichen Verfahren bereits festgestellt hatte, dass die Entstrickungsregeln i. V. mit der auf zehn Jahre gestaffelten Erhebung der Steuer (zu dieser Billigkeitsregelung vgl. BMF 24.12.99, IV B 4-S 1300-111/99, BStBl. I 99, 1076) auf die stillen Reserven unionsrechtskonform sind, hatte das FG im fortgeführten Verfahren nunmehr darüber zu entscheiden, ob mit § 4 Abs. 1 S. 3 und 4 EStG eine gesetzlichen Grundlage für die Besteuerung von stillen Reserven bei Überführung eines Einzelwirtschaftsguts in eine ausländische Betriebsstätte geschaffen wurde und ob die Regelung des § 52 Abs. 8b S. 2 und 3 EStG (2010) gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot verstößt.
PRAXISHINWEIS | Zudem hat sich das FG damit auseinandergesetzt, ob Art. 49 AEUV der Anwendung des § 4 Abs. 1 S. 3 und 4 EStG trotz der vorgenannten EuGH-Entscheidung entgegensteht. Soweit ersichtlich handelt es sich um die erste Entscheidung zu dem angesprochenen Problemkreis, die nicht nur für das Einkommensteuerrecht, sondern auch für die vergleichbare Vorschrift in § 12 KStG Bedeutung hat (vgl. hierzu die Anmerkungen von Damrau, EFG 16, 209, 215). |