· Nachricht · Einkommensteuer
Zeitpunkt der Förderung von energetischen Maßnahmen bei Ratenzahlung
| Nach einer Entscheidung des FG München (8.12.23, 8 K 1534/23; Rev. BFH IX R 31/23, Einspruchsmuster ) liegt ein Abschluss der energetischen Maßnahmen i. S. d. § 35c Abs. 1 EStG bei einer Ratenzahlung nicht bereits mit der ausgeführten energetischen Maßnahme (im Streitfall: Erneuerung der Heizungsanlage) vor, sondern erst mit der vollständigen Begleichung des Rechnungsbetrags. |
§ 35c Abs. 1 EStG macht den Beginn der steuerlichen Förderung zunächst vom Abschluss der energetischen Maßnahme abhängig. § 35c Abs. 4 EStG macht die Förderung nach § 35c EStG darüber hinaus davon abhängig, dass einerseits der Steuerpflichtige für die Aufwendungen i. S. v. Abs. 1 eine in deutscher Sprache ausgefertigte Rechnung erhalten hat, die neben den förderungsfähigen energetischen Maßnahmen
- auch die Arbeitsleistung des jeweiligen Fachunternehmens und die Adresse des begünstigten Objekts ausweist (Nr. 1),
- andererseits die Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers erfolgt ist (Nr. 2).
Diese zusätzlichen Anforderungen sollen ‒ neben einer einfachen Administrierbarkeit der Aufwendungen ‒ insbesondere der Bekämpfung der Schwarzarbeit und der Förderung der legalen Beschäftigung im Baugewerbe dienen. Eine generelle Belegvorlagepflicht des Steuerpflichtigen ist dem Gesetz insoweit allerdings nicht zu entnehmen.
PRAXISTIPP | Die Rechtsfrage, ob der Abschluss der energetischen Maßnahme und damit der Förderbeginn im Falle von Ratenzahlungsvereinbarungen vom Eingang aller Raten abhängig ist, ist höchstrichterlich ‒ soweit ersichtlich ‒ nicht geklärt. Es fehlt hierzu jede finanzgerichtliche Rechtsprechung. Es bleibt also abzuwarten, ob sich der BFH der strengen Auslegung des FG anschließt. Die Frage hat erhebliche praktische Bedeutung, zumal angesichts der häufig sehr hohen Investitionen die steuerliche Förderung in die Finanzierung eingerechnet wird. Bleibt diese bis zur vollständigen Begleichung der Rechnung bei Ratenzahlungsvereinbarung zunächst über Jahre aus, könnte dies zu finanziellen Schieflagen führen. Auf diese Steuerfalle sollten betroffene Mandanten hingewiesen werden. Ggf. kann das Problem umgangen werden, indem man bei einem Kreditinstitut ein Darlehen aufnimmt und damit den Rechnungsbetrag in einer Summe begleicht. Im Übrigen bleiben bei Ablehnung der Förderung im Jahr der energetischen Maßnahme nur der Einspruch und ggf. die Klage. |