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  • · Nachricht · Einkommensteuer

    Zufluss von Darlehenszinsen bei Prolongation der Fälligkeit des Zinsanspruchs aus einem Gesellschafterdarlehen

    | In einem Fall, in dem ein nach ursprünglicher Vereinbarung zum 30.12. eines Jahrs fälliges Gesellschafterdarlehen aufgrund anderweitiger Gestaltung unter denselben Partnern hinsichtlich des Darlehensbetrags weggefallen ist und hinsichtlich des zum ursprünglichen Fälligkeitszeitpunkt fällig werdenden Zinsanspruchs des Gläubigers vor Fälligkeit eine Schuldumschaffung vereinbart wird, wonach dem kreditwürdigen Zinsschuldner im überwiegenden Interesse des Zinsgläubigers dieser Betrag als zinsloses Darlehen zur Verfügung gestellt wird, gelten nach Auffassung des FG Nürnberg (24.2.22, 6 K 720/21; Rev. BFH VIII R 30/23, Einspruchsmuster ) die Zinsen aus dem ursprünglichen Vertrag als zugeflossen. |

     

    Einnahmen aus Kapitalvermögen liegen nach Maßgabe des § 11 Abs. 1 S. 1 EStG erst vor, wenn sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH führt das Innehaben von Ansprüchen oder Rechten den Zufluss von Einnahmen regelmäßig noch nicht herbei. Der Zufluss ist grundsätzlich erst mit der Erfüllung des Anspruchs gegeben (BFH 5.11.13, VIII R 20/11, BStBl. II 14, 275). Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH sind Einnahmen zugeflossen, sobald der Steuerpflichtige wirtschaftlich über sie verfügen kann.

     

    Der Zufluss kann durch eine gesonderte Vereinbarung zwischen Schuldner und Gläubiger bewirkt werden, dass der Betrag „fortan aus einem anderen Rechtsgrund geschuldet sein soll“. In einer solchen Schuldumwandlung (Novation) kann, wenn sie im Interesse des Gläubigers liegt, eine Verfügung des Gläubigers über seine bisherige Forderung liegen, die einkommensteuerlich so zu werten ist, als ob der Schuldner die Altschuld durch Zahlung beglichen und der Gläubiger den vereinnahmten Betrag in Erfüllung des neu geschaffenen Verpflichtungsgrundes dem Schuldner sofort wieder zur Verfügung gestellt hätte. Die Novation stellt sich dann als eine bloße Verkürzung des Leistungswegs dar (vgl. BFH 16.9.14, VIII R 15/13, BStBl. II 15, 468).

     

    Davon zu unterscheiden ist das bloße einvernehmliche Hinausschieben der Fälligkeit des auszuzahlenden Zinsanspruchs. Dies stellt lediglich eine Stundung und keine den Zufluss begründende Verfügung des Gläubigers über die Kapitalerträge dar (vgl. BFH 20.10.15, VIII R 40/13, BStBl. II 16, 342).

     

    Unter Berücksichtigung der Umstände im Streitfall ist das FG von einer Novation und damit von einem Zufluss ausgegangen.

     

    PRAXISTIPP | Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers hat der BFH die Revision mit Beschluss vom 25.10.23 (VIII B 83/22) zugelassen. Dies deutet darauf hin, dass der BFH ggf. die Kriterien für die Abgrenzung zwischen Novation (= Zufluss) und ein bloßem einvernehmlichen Hinausschieben der Fälligkeit (= kein Zufluss) neu definieren oder schärfen möchte. Die Gestaltungspraxis sollte daher den Ausgang des Revisionsverfahrens sorgfältig im Auge behalten. In bereits eingetretenen Konfliktfällen bleibt nur der Einspruch und die Hoffnung auf eine positive Entscheidung des BFH.

     
    Quelle: ID 49911324