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  • · Nachricht · Einkommensteuer

    Zusammenveranlagung mit dem Ehepartner im Pflegeheim trotz neuem Lebenspartner?

    | Ist einem Ehepaar, bei dem ein Ehegatte wegen schwerer Demenz im Pflegeheim lebt, die steuerliche Zusammenveranlagung zu gewähren, wenn der gesunde Ehegatte mit einem neuen Lebenspartner zusammenlebt? Das FG Niedersachsen (23.6.15, 13 K 225/14, Rev. BFH III R 15/15) meint ja und hat den Splitting-Tarif gewährt. |

     

    Die Zusammenveranlagung setzt voraus, dass die Ehegatten nicht dauernd getrennt leben. Ein dauerndes Getrenntleben liegt dann vor, wenn die zum Wesen der Ehe gehörende Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft endgültig aufgehoben worden ist. Im Streitfall kam das FG zu der Überzeugung, dass der Kläger die persönliche und geistige Gemeinschaft mit seiner Ehefrau aufrechterhalten hatte, soweit dies umständehalber möglich war. Er hatte die Fürsorge für seine Ehefrau erbracht, die er angesichts der schwierigen Gesamtumstände leisten konnte. Es war nicht zu erkennen, dass er sich infolge der Aufnahme der neuen Beziehung von seiner Ehefrau distanziert hätte. Insofern habe der Kläger nicht von seiner Frau dauernd getrennt gelebt. Zitat:

     

    „Dagegen ist nicht zu erkennen, dass sich der Kläger infolge der Aufnahme der neuen Beziehung in irgendeiner Form von seiner Ehefrau abgewandt oder distanziert hat. Die neue Lebensgemeinschaft hatte keinen negativen Einfluss auf das Verhältnis zwischen dem Kläger und seiner Ehefrau. Der Senat ist davon überzeugt, dass sich der Kläger gegenüber seiner Ehefrau nicht anders (im Sinne von liebevoller) verhalten hätte, wenn er keine neue Lebensgemeinschaft eingegangen wäre.“

    Quelle: ID 43665380