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  • · Nachricht · Einkommensteuerbefreiung

    Nebenberufliche Tätigkeit im Hintergrunddienst von Hausnotrufbetreibern

    | Vergütungen für Rettungshelfer, die nebenberuflich im Hintergrunddienst von Hausnotrufbetreibern tätig sind, fallen bis zu der gesetzlich geregelten Höchstgrenze von derzeit 2.400 EUR unter die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 26 EStG (FG Köln 25.2.15, 3 K 1350/12, Rev. BFH VI R 31/15). |

     

    Geklagt hatte ein gemeinnütziger Verband der freien Wohlfahrtspflege, der für seine im Hintergrunddienst des Hausnotrufs tätigen ehrenamtlichen Rettungshelfer Lohnsteuer nachzahlen sollte. Der Prüfer meinte, dass § 3 Nr. 26 EStG nur für den Teil der Vergütung gewährt werden könne, der tatsächlich auf Rettungseinsätze entfalle. Bereitschaftszeiten seien nicht begünstigt, weil insoweit keine alten, kranken oder behinderten Menschen gepflegt würden.

     

    Das FG sah das anders. Eine Differenzierung zwischen Einsatzzeiten und Bereitschaftszeiten verbiete sich schon deshalb, weil die Bereitschaftszeit unabdingbare Voraussetzung für erfolgreiche Rettungseinsätze sei. Außerdem sei § 3 Nr. 26 EStG auch dann anzuwenden, wenn der nebenberufliche Helfer zwar mehr als ein Drittel der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeiterwerbs tätig wird, letztlich aber maximal den in § 3 Nr. 26 EStG genannten Höchstbetrag erhält.

     

    PRAXISHINWEIS | § 3 Nr. 26 S. 1 EStG befreit Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten

     

    • als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichbaren nebenberuflichen Tätigkeiten,
    • aus nebenberuflichen künstlerischen Tätigkeiten
    • oder der nebenberuflichen Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen im Dienst oder im Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer unter § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG fallenden Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke

     

    bis zur Höhe von insgesamt 2.400 EUR im Jahr.

    Quelle: ID 43490188