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  • · Nachricht · Einkommensteuergesetz

    Begriff des Gewinns

    | Investitionsabzugsbeträge können nur in Wirtschaftsjahren in Anspruch genommen werden, in denen der Gewinn 200.000 EUR nicht überschreitet (§ 7g Abs. 1 S. 2 Nr. 1 EStG). Die Inanspruchnahme von Investitionsabzugsbeträgen setzt die Ermittlung des Gewinns durch Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 oder § 5 EStG bzw. Einnahmenüberschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG voraus. Maßgebender Gewinn i. S. v. § 7g Abs. 1 S. 2 Nr. 1 Buchst. b EStG ist nach Auffassung der Finanzverwaltung der Betrag, der ohne Berücksichtigung von Abzügen und Hinzurechnungen gemäß § 7g Abs. 1 und Abs. 2 S. 1 EStG der Besteuerung zugrunde zu legen ist (§ 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 i. V. m. §§ 4 bis 5 sowie 6 bis 7i EStG); außerbilanzielle Korrekturen der Steuerbilanz sowie Hinzu- und Abrechnungen bei der Einnahmeüberschussrechnung sind danach zu berücksichtigen. Bei Körperschaften ist der steuerliche Gewinn ohne Berücksichtigung von Abzügen und Hinzurechnungen gemäß § 7g Abs. 1 und Abs. 2 S. 1 EStG (R 7.1 Abs. 1 S. 2 KStR 2022) maßgebend. Die Gewinngrenze ist für jeden Betrieb getrennt zu ermitteln und gilt unabhängig davon, wie viele Personen an dem Unternehmen beteiligt sind (vgl. BMF 15.6.22, IV C 6-S 2139-b/21/10001 :001, BStBl. I 22, 945, Tz. 13). Dieser Auslegung des Gewinnbegriffs ist aktuell das FG Baden-Württemberg (2.5.23, 10 K 1873/22; Rev. BFH X R 14/23, Einspruchsmuster ) entgegengetreten. |

     

    Nach Auffassung des FG ist unter „Gewinn“ i. S. v. § 7g Abs. 1 S. 2 Nr. 1 EStG der Steuerbilanzgewinn zu verstehen, nicht der steuerliche Gewinn i. S. v. § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EStG. Eine Korrektur um außerbilanzielle Positionen wie nichtabziehbare Betriebsausgaben oder einkommensteuerfreie Einnahmen findet danach nicht statt. Das FG geht davon aus, dass der Gesetzgeber mit der Formulierung „nach § 4 (…) ermittelter Gewinn“ zum Ausdruck bringen wollte, nicht nur die Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 S. 1 EStG, sondern ebenso diejenige durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung gemäß § 4 Abs. 3 EStG als für Zwecke des § 7g EStG zulässige Gewinnermittlung zu bestimmen. Unter Heranziehung der Gesetzesbegründung sei davon auszugehen, dass an das in „§ 4 oder § 5“ ermittelte Ergebnis unmittelbar anzuschließen sei und damit „außerbilanzielle Korrekturen der Steuerbilanz sowie Hinzurechnungen und Abrechnungen bei der Einnahmeüberschussrechnung“ (z. B. § 4 Abs. 5 EStG) außer Acht zu lassen seien.

     

    PRAXISTIPP | Die Verwaltung lässt nun beim BFH überprüfen, ob für die Prüfung der Überschreitung der Gewinngrenze i. S. v. § 7g Abs. 1 S. 2 Nr. 1 Buchst. b EStG der Steuerbilanzgewinn oder ein um außerbilanzielle Effekte wie nichtabziehbare Betriebsausgaben sowie einkommensteuerfreie Einnahmen korrigierter Gewinn maßgebend ist. Bis zur höchstrichterlichen Klärung sollte das Steuerrisiko der Aberkennung eines Investitionsabzugsbetrag bei Abweichung vom Gewinnbegriff der Finanzverwaltung beachtet werden. Im Konfliktfall sollten betroffene Steuerbescheide in verfahrensrechtlich geeigneter Form offengehalten werden.

     
    Quelle: ID 49692639