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  • · Nachricht · Einkommensteuer/Gewerbesteuer

    Ertragsteuerliche Verlustnutzung nach Beendigung einer zweigliedrigen KG durch Anwachsung bei GmbH

    | Nach einer Entscheidung des FG München (25.1.23, 6 K 1787/19; Rev. BFH XI R 2/23, Einspruchsmuster ) können Verluste i. S. d. § 15a EStG und des § 10a GewStG, die für eine GmbH als am ganzen Vermögen einer KG beteiligten Kommanditistin entstanden sind, im Fall der Anwachsung auf die GmbH von dieser mit eigenen Gewinnen verrechnet werden. |

     

    Im Streitfall wurde eine zweigliedrige KG (bestehend aus zwei GmbHs) dadurch beendet, dass der nicht am Vermögen beteiligte Komplementär aus der KG entschädigungslos austrat, sodass das Vermögen der KG auf den alleinigen Kommanditisten anwuchs. Der zum Beendigungszeitpunkt festgestellte Verlust i. S. d. § 15a Abs. 4 EStG des Kommanditisten ist danach mit künftigen Gewinnen der dann als Einzelunternehmer tätig werdenden GmbH verrechenbar. Dabei sei wegen § 8 Abs. 2 KStG eine Saldierung mit den Gewinnen aus dem gesamten Betrieb möglich. Eine Umwandlung von festgestellten Verlusten i. S. d. § 15a Abs. 4 EStG in „ausgleichsfähige Verluste“ im Zeitpunkt der Anwachsung kommt nach Auffassung des FG aber solange nicht in Betracht, solange bei dem dann als Einzelunternehmer tätigen, ehemaligen Kommanditisten noch künftig Gewinne entstehen können (im Streitfall: Verrechnung mit Gewinn des Folgejahres). Die Saldierung des letztmals festgestellten Verlusts nach § 15a Abs. 4 EStG mit den sonstigen Gewinnen kann ‒ so das FG ‒ nur nach dem Zeitpunkt der Anwachsung erfolgen. Zumindest dann, wenn für ein Kalenderjahr noch eine Feststellung nach § 15a EStG vorliegt, kann eine Verrechnung frühestens im nachfolgenden Kalenderjahr bzw. Veranlagungszeitraum erfolgen. Hinsichtlich der Gewerbesteuer gilt Folgendes: Der zum Beendigungszeitpunkt der KG festgestellte Verlust i. S. d. § 10a GewStG ist von dem ehemaligen Kommanditisten nutzbar. Dafür ist nach dem Anwachsungszeitpunkt wegen § 2 Abs. 2 S. 1 GewStG keine Fortführung der Tätigkeit der bisherigen KG durch den ehemaligen Kommanditisten erforderlich. Eine Verrechnung des durch die Anwachsung auf den ehemaligen Kommanditisten übergegangenen Verlustes ist nicht in einem früheren Erhebungszeitraum möglich, als dieser Verlust von der KG hätte geltend gemacht werden können.

     

    PRAXISTIPP | Die Nutzung von entstandenen Verlusten im Falle der Anwachsung ist eine für die Gestaltungspraxis sehr wichtige Problemstellung. Da die zugelassene Revision auch eingelegt wurde, hat der BFH nun Gelegenheit, sich mit der besonderen Konstellation des einheitlichen Gewerbebetriebs einer GmbH gemäß § 8 Abs. 2 KStG auseinanderzusetzen. Ob er dann seine Rechtsfortbildung des § 15a EStG dergestalt weiterführt, dass eine Verrechnung des übergegangenen verrechenbaren Verlusts gleichwohl nur mit künftigen Gewinnen aus dieser Tätigkeit möglich ist, bleibt abzuwarten. In vergleichbaren Konstellationen sollten steuerliche Berater gegen betroffene Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuermessbetragsbescheide Einspruch einlegen und die Verfahren unter Hinweis auf das vorliegende Revisionsverfahren zum Ruhen bringen.

     
    Quelle: ID 49988243