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  • · Nachricht · Einkünfte aus Kapitalvermögen

    Totalausfall einer privaten Darlehensforderung

    | Der Totalausfall einer privaten Darlehensforderung infolge einer Insolvenz des Darlehensnehmers kann nicht als Verlust bei den Einkünften aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 7 i.V. mit Abs. 1 Nr. 7 EStG berücksichtigt werden (FG Düsseldorf 11.3.15, 7 K 3661/14 E; Rev. BFH VIII R 13/15, Einspruchsmuster). |

     

    PRAXISHINWEIS | Das FG folgt im Ergebnis der Auffassung der Finanzverwaltung zum Verbot des Abzugs von Wertverlusten aus Forderungsausfällen unter Geltung der Abgeltungsteuer. Diese Auffassung wird allerdings im Schrifttum verbreitet abgelehnt (vgl. z. B. Buge in Herrmann/Heuer/Raupach, § 20 EStG, Rz. 531; Ratschow in Blümich, § 20 EStG, Rz. 391; Weber-Grellet in Schmidt, § 20 EStG, Rz. 148). Es bleibt abzuwarten, welcher Rechtsauffassung sich der BFH im Revisionsverfahren anschließt. Ungeachtet dessen könnte dem Problem steuergestalterisch begegnet werden. Um einen steuerlichen Abzug der wertlosen Kapitalforderungen sicherzustellen, wäre an einen Verkauf dieser Forderungen zu denken, der den Veräußerungstatbestand i.S. des. § 20 Abs. 2 EStG erfüllt, oder an eine verdeckte Einlage in eine Kapitalgesellschaft (vgl. Hahne, BB 15, 1640).

     
    Quelle: ID 43512935