· Fachbeitrag · Einkünfte aus Kapitalvermögen
Untergang einer Kapitalanlage als steuerwirksamer Vermögensverlust
| Das FG Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass die ersatzlose Ausbuchung von endgültig wertlos gewordenen Aktien zu einem nach § 20 Abs. 2 S. 2 EStG zu berücksichtigenden Vermögensverlust führt. Der Verlust soll selbst dann zu berücksichtigen sein, wenn keine Bescheinigung i. S. d. § 43a Abs. 3 S. 4 EStG vorgelegt werden kann. Diese Vorschrift diene der Verhinderung eines doppelten Verlustabzugs. Eine solche Gefahr bestehe nicht, wenn ‒ wie im Streitfall ‒ die Bank keine Steuerbescheinigung erteilt habe (FG Rheinland-Pfalz 12.12.18, 2 K 1952/16, BB 19, 611; Rev. BFH VIII R 5/19, Einspruchsmuster ). |
Derzeit sind die Frage der Berücksichtigung von Verlusten im Bereich der Einkünfte aus Kapitalvermögen und die damit im Zusammenhang stehende Definition eines steuerlich anzuerkennenden Veräußerungsvorgangs äußerst umstritten. Günstige Entscheidungen gibt es hierzu bislang vom BFH betreffend insolvenzbedingtem Ausfall einer privaten Darlehensforderung als Verlust bei den Einkünften aus Kapitalvermögen (BFH 24.10.17, VIII R 13/15, BB 18, 99) und hinsichtlich der Frage, ob auch dann von einer Veräußerung gesprochen werden kann, wenn die Transaktionskosten dem Veräußerungserlös entsprechen (BFH 12.6.18, VIII R 32/16, BB 18, 2598). Die FG-Entscheidung reiht sich hierzu ein, indem eine Veräußerung und eine damit einhergehende Möglichkeit zur Verlustnutzung auch bei Ausbuchung von wertlosen Aktien bejaht werden. Die wertlose Ausbuchung in Folge einer Liquidation wird der willentlichen entgeltlichen Veräußerung von Vermögensgegenständen gleichgestellt.
PRAXISTIPP | Bis zur höchstrichterlichen Klärung und ggf. nachfolgender Änderung der restriktiven Verwaltungsauffassung (BMF 18.1.16, IV C 1 - S 2252/08/10004, BStBl I 16, 85, Tz. 8a, 59 und 60) werden die depotführenden Stellen weiterhin davon absehen, die streitigen „Veräußerungsfälle“ in den Abrechnungssystemen der Kreditinstitute abzubilden. Folglich sollten Steuerpflichtige die Kaufabrechnungen und die Abrechnung über die wertlose Ausbuchung der Aktien aufbewahren, um die Verluste im Rahmen der Veranlagung nach § 32d Abs. 4 EStG geltend zu machen (so Anmerk. Schober, BB 19, 616). |