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  • · Nachricht · Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft

    Wann ist eine landwirtschaftlich genutzte Fläche ein landwirtschaftlicher (Teil-)Betrieb?

    von StB Janine Peine, Wolfenbüttel, www.schmidt-kosanke.de

    Das FG Rheinland-Pfalz (17.6.15, 1 K 2399/12; Rev. BFH IV R 35/15) weicht von der bisherigen FG-Rechtsprechung ab, wonach bei Flächen von mehr als 3.000 qm von einem landwirtschaftlichen (Teil-)Betrieb auszugehen ist.

     

    Sachverhalt

    Der Kläger gehörte einer Erbengemeinschaft an, die einen einheitlichen landwirtschaftlichen Betrieb geführt hat. Im Jahr 1983 tritt er aus dieser durch Vermächtnisvollzug aus und erhielt ein landwirtschaftlich verpachtetes Flurstück von 5.700 qm Größe. Der Kläger führte die Verpachtung unverändert fort. Eine eigene landwirtschaftliche Tätigkeit übte er nie aus. 1999 erfolgte ein Baulandumlegungsverfahren und dem Kläger wurden aus dem bisherigen Pachtland sechs Bauplätze zugeteilt. Das FA nahm einen verpachteten land- und forstwirtschaftlichen Betrieb an, der durch das Umlegungsverfahren zwangsweise aufgegeben wurde. Der dadurch entstehende Veräußerungsgewinn wurde mit rund 480.000 DM festgestellt.

     

    Anmerkungen

    Die Erbengemeinschaft führte einen einheitlichen landwirtschaftlichen Betrieb, der durch die Übertragung des Grundstücks an den Kläger zerschlagen wurde. Das FG Rheinland-Pfalz entschied, dass der Kläger weder den landwirtschaftlichen Betrieb als Teilbetrieb fortgeführt, noch dass er einen neuen landwirtschaftlichen Betrieb gegründet hatte.

     

    Die Übertragung des Grundstücks erfolgte als Vorausvermächtnis. Nach Ansicht des FG wurde damit ein Einzelwirtschaftsgut übertragen und kein Betrieb als wirtschaftliche Einheit. Das übertragene Grundstück ist kein selbständiger Zweigbetrieb des ursprünglichen Gesamtbetriebs der Erbengemeinschaft, weshalb hier keine Teilbetriebsübertragung vorliegen kann. Damit widerspricht das FG Rheinland-Pfalz dem FG Münster (24.04.15, 14 K 4172/12, Rev. BFH). Das hatte entschieden, dass bei der Übertragung von Flächen eines landwirtschaftlichen Betriebs von mehr als 3.000 qm von einem Teilbetrieb auszugehen sei. Bis 3.000 qm liege eine Liebhaberei vor. Ähnlich entschied auch das FG Niedersachsen (2.7.13, 15 K 265/11).

     

    Der BFH hat bereits mehrfach bestätigt, dass ein landwirtschaftlicher Betrieb regelmäßig aufgegeben wird, wenn landwirtschaftliche Grundstücke auf Erben aufgeteilt werden. Eine gewünschte Überführung in ein anderes Betriebsvermögen muss vom Erben angezeigt werden. Dieses ist im vorliegenden Fall nicht geschehen.

     

    Ein neuer Betrieb wird nicht allein deswegen gegründet, weil die verpachtete Grundstücksfläche eine bestimmte Flächengröße erreicht. Die Grenze von 3.000 qm dient lediglich als Indiz bei der Abgrenzung von Einkünfteerzielungsabsicht zur Liebhaberei, da eine geringere Fläche in der Regel nicht ausreichend Ertrag bringt. Das FG Rheinland-Pfalz meint, dass im Umkehrschluss nicht bei Überschreiten der 3.000 qm grundsätzlich Einkünfteerzielungsabsicht unterstellt werden kann. Insbesondere wenn der Eigentümer, so wie im Urteilsfall, selber nie als Landwirt tätig war und die Fläche auch nicht selber bewirtschaftet.

     

    Praxishinweis:

    Da das FG Rheinland-Pfalz hier entgegen zweier Finanzgerichte entschieden hat, bedarf es nun der Entscheidung des BFH (IV R 35/15). Es bleibt abzuwarten, ob dieser sich hierzu unter Umständen des gleichlautenden Ländererlasses vom 4.12.14 zur Einstufung als „echte“ oder „unechte“ Stückländerei bedienen wird und die Dauer der Verpachtung ggf. eine Rolle spielen kann (Gleichlautender Erlass zur Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens für Zwecke der Erbschaft-/Schenkungsteuer in Fällen der Nutzungsüberlassung 4.12.14, S 3015, BStBl I 14, 1577).

    Quelle: ID 43491839