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  • · Nachricht · Einkünfte aus nicht-selbstständiger Tätigkeit

    Ausgleichzahlungen im Rahmen des Versorgungsausgleichs als Werbungskosten

    | Die Ausgleichszahlungen zur Abfindung eines Versorgungsausgleichsanspruchs wegen einer Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung sind Werbungskosten bei den Einkünften aus nicht-selbstständiger Arbeit (FG Münster 11.11.15, 7 K 453/15 E, Rev. zugelassen, Einspruchsmuster). |

     

    Nach der Rechtsprechung des BFH führen Zahlungen im Zusammenhang mit einem Versorgungsausgleich nur dann zu Werbungskosten, wenn eine Pflicht zum Ausgleich von Versorgungsanwartschaften besteht mit der Folge, dass dem Inhaber des Anspruchs auf betriebliche Altersversorgung niedrigere Versorgungsbezüge i.S. des § 19 Abs. 2 EStG zufließen als ohne eine solche Ausgleichsverpflichtung. Entscheidend ist allein, ob die Ausgleichszahlungen dazu dienen, eine Verringerung der sonst im Scheidungsfall beim Steuerpflichtigen zufließenden Versorgungsbezüge zu verhindern (BFH 22.8.12, X R 36/09, BStBl. II 14, 109; BFH 24.3.11, VI R 59/10, BFH/NV 11, 1130).

     

    Fließen dem Ausgleichspflichtigen hingegen auch im Scheidungsfall die ungekürzten Versorgungsbezüge zu, betrifft eine Vereinbarung, die den dinglichen Versorgungsausgleich durch eine andere Regelung ersetzt, auch dann nicht den Bereich der Einkunftserzielung - sondern den der Einkommensverwendung - wenn der Ausgleichspflichtige einen Teil der Versorgungsbezüge an den ausgleichsberechtigten Ehegatten weiterleiten muss (BFH 15.6.10, X R 23/08, BFH/NV 10, 1807; FG Hamburg 31.10.13, 3 K 80/12).

     

    Im Besprechungsfall hätte der ohne die Vereinbarung durchzuführende Versorgungsausgleich aufgrund der durchzuführenden Realteilung zu einer Einkünfteverlagerung auf die geschiedene Ehefrau des Klägers geführt.

    Quelle: ID 43797272