· Fachbeitrag · Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit
Steuerbarkeit der Energiepreispauschale
| Die im Jahr 2022 an Arbeitnehmer ausgezahlte Energiepreispauschale gehört nach Auffassung des FG Münster (17.4.24, 14 K 1425/23 E; Rev. zugelassen, Einspruchsmuster ) zu den steuerbaren Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit. Der dies anordnende § 119 Abs. 1 S. 1 EStG sei nicht verfassungswidrig. |
Der Kläger hatte im Streitfall gegen die Besteuerung der 300 EUR als Einkünfte aus § 19 EStG eingewandt, dass die Energiepreispauschale keine steuerbare Einnahme sei. Es handele sich um eine Subvention des Staates, die in keinem Veranlassungszusammenhang zu seinem Arbeitsverhältnis stehe. Sein Arbeitgeber sei lediglich als Erfüllungsgehilfe für die Auszahlung der Subvention tätig geworden. FA und FG sahen das anders. Der Gesetzgeber habe die Energiepreispauschale in § 119 Abs. 1 S. 1 EStG konstitutiv den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit zugeordnet. Auf einen Veranlassungszusammenhang mit der eigenen Arbeitsleistung komme es daher nicht mehr an. § 119 Abs. 1 S. 1 EStG sei auch verfassungsgemäß. Für die dort geregelte Besteuerung der Energiepreispauschale sei der Bundesgesetzgeber gemäß Art. 105 Abs. 2 S. 1 GG zuständig gewesen, da ihm die Einkommensteuer (teilweise) zufließe. Aus der Verfassung ergebe sich auch nicht, dass der Staat nur das „Markteinkommen“ besteuern dürfe.
PRAXISTIPP | Das FG hat wegen der besonderen Breitenwirkung der Problematik die Revision zum BFH zugelassen. Das Verfahren wurde sowohl von Steuerpflichtigen als auch von der Finanzverwaltung als Musterverfahren angesehen. Bundesweit sind zu der Besteuerung der Energiepreispauschale noch tausende Einspruchsverfahren in den FÄ anhängig. Auch wenn die Revision nicht eingelegt wird, sollten betroffene Einkommensteuerbescheide im Hinblick auf die unklare Rechtslage mit dem Einspruch angefochten werden. Die weitere Rechtsentwicklung ist aufmerksam zu verfolgen. |