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  • · Nachricht · Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit

    Aufwendungen eines GmbH-Geschäftsführers als Bürge der GmbH

    | Wird der GmbH-Geschäftsführers als Bürge für die insolvente GmbH in Anspruch genommen, sind diese Aufwendungen keine Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Tätigkeit, wenn ein vorrangiger Veranlassungszusammenhang mit einer anderen Einkunftsart (§§ 17, 20 EStG) besteht (FG Düsseldorf 12.11.14, 15 K 3006/13 E, Rev. BFH VI R 77/14). |

     

    Übernimmt ein Arbeitnehmer eine Bürgschaft für eine Darlehensverbindlichkeit seines Arbeitgebers, können die Aufwendungen aus der späteren Inanspruchnahme auch durch eine andere Einkunftsart als die Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit veranlasst sein; z.B. wenn der Arbeitnehmer eine Beteiligung als Gesellschafter anstrebt und daraus Einkünfte i.S. der §§ 17 oder 20 EStG erzielen kann. Der Veranlassungszusammenhang mit einer Einkunftsart kann auch dann bestehen, wenn der Steuerpflichtige erst später Einkünfte aus dieser Einkunftsart erzielt (sog. vorweggenommene Aufwendungen) oder wenn es ihm trotz einer entsprechenden Absicht nicht gelingt, Einkünfte aus dieser Einkunftsart zu erzielen (sog. vergebliche Werbungskosten oder fehlgeschlagene Anschaffungskosten).

     

    Ist der Arbeitnehmer wesentlich beteiligter Gesellschafter i.S. des § 17 Abs. 1 EStG, geht die Rechtsprechung grundsätzlich davon aus, dass die Bürgschaftsübernahme durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist und nicht durch die Stellung als Arbeitnehmer. Das gilt bereits, wenn der Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Bürgschaftsübernahme bereits ernsthaft beabsichtigt hat, sich als Gesellschafter an seiner Arbeitgeberin wesentlich zu beteiligen. Dann überwiegt der Veranlassungszusammenhang mit der - geplanten g- Gesellschafterstellung den beruflichen Veranlassungszusammenhang. Eine Berücksichtigung nach § 17 EStG schied hier jedoch trotz des Veranlassungszusammenhangs zwischen der Bürgschaftsübernahme und der angestrebten Beteiligung aus, weil die Beteiligung nicht zustande gekommen ist.

     

    Die Zahlungen konnten auch nicht als vergebliche Werbungskosten im Zusammenhang mit der angestrebten Beteiligung an der GmbH bei den Einkünften aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG berücksichtigt werden. Denn insoweit käme - bei hinreichend konkreter Investitionsentscheidung - allenfalls eine Qualifikation als Anschaffungskosten in Betracht. Solche sind bei nicht abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Privatvermögens jedoch grundsätzlich steuerlich nicht zu berücksichtigen.

     

    PRAXISHINWEIS | Das FG widerspricht hier der Auffassung des BFH (16.11.11, VI R 97/10), wonach der steuermindernde Abzug der im steuerbaren Bereich angefallenen Aufwendungen zwingend erforderlich ist (objektives Nettoprinzip). Deshalb müssten in Fällen, in denen die Bürgschaftsübernahme maßgeblich durch eine angestrebte Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft und weniger durch die Arbeitnehmerstellung des Bürgen veranlasst gewesen sei, dessen Aufwendungen dennoch als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abgezogen werden können. Aus Sicht des FG ist für die Abzugsfähigkeit der Aufwendungen der Veranlassungszusammenhang mit einer Einkunftsart entscheidend. Kann nicht festgestellt werden, dass die Übernahme der Bürgschaftsverpflichtung überwiegend durch die Stellung des Bürgen als Arbeitnehmer veranlasst war, kommt ein Ansatz der Aufwendungen bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit nicht in Betracht.

     
    Quelle: ID 43349506