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  • · Nachricht · Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit

    Übertragung von Ansprüchen aus einer Rückdeckungsversicherung im Rahmen eines Verzichts auf die Absicherung der Berufsunfähigkeit als verdeckte Gewinnausschüttung/Verzicht auf Absicherung der Berufsunfähigkeit als durch verdeckte Einlage zugeflossener Arbeitslohn

    | Wird gegen das in § 3 BetrAVG normierte Abfindungsverbot dadurch verstoßen, dass dem Minderheitsgesellschafter und Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft im Zusammenhang mit seinem Ausscheiden aus der GmbH ein Anspruch aus einer gewährten Berufsunfähigkeitsversicherung (einschließlich zugehöriger Rückdeckungsversicherung) vollständig übertragen wird, sodass dieser die Versicherung privat fortführen kann, liegt nach Auffassung des FG Köln (19.3.24, 8 K 530/22; Rev. zugelassen, Einspruchsmuster ) in der Übertragung der Rückdeckungsversicherung ein Vermögensvorteil zugunsten des Gesellschafters und zulasten der Gesellschaft, welcher auch gesellschaftsrechtlich veranlasst ist i. S. d. § 8 Abs. 3 S. 2 KStG. Der zugeflossene Vermögensvorteil liegt danach in der Übertragung von Ansprüchen aus der Rückdeckungsversicherung und dem damit einhergehenden Vermögenszugang beim Steuerpflichtigen. Verzichtet ein (Minderheits-)Gesellschafter und Geschäftsführer im Zusammenhang mit dem Ausscheiden aus der Kapitalgesellschaft auf Ansprüche aus einer zugesagten Absicherung gegen Berufsunfähigkeit, um die Gesellschaft vor seinem Ausscheiden zu entschulden, ist der Verzicht nach Ansicht des FG gesellschaftsrechtlich veranlasst. Der Verzicht auf die erdiente und werthaltige Anwartschaft stelle einen durch verdeckte Einlage zugeflossenen Arbeitslohn (§ 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG) dar; in Höhe der verdeckten Einlage liegen danach nachträgliche Anschaffungskosten auf den GmbH-Anteil vor. |

     

    PRAXISTIPP | Für die Gestaltungsberatung weist der Besprechungsfall auf eine erhebliche Steuerfalle hin. Sollte der BFH die Auffassung des FG bestätigen, würde die Übertragung von Ansprüchen aus einer Rückdeckungsversicherung im Rahmen eines Verzichts auf die Absicherung der Berufsunfähigkeit erhebliche Steuerfolgen für den ausscheidenden Gesellschafter/Geschäftsführer haben. Steuerliche Berater sollten in diesem Fall jedoch beachten, dass der Arbeitslohn bei einer im Regelfall mehrjährig erwirtschafteten Anwartschaft der Tarifbegünstigung nach § 34 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 1 EStG unterliegt (vgl. BFH 23.8.17, VI R 4/16, BStBl. II 18, 208). Im bereits eingetretenen Konfliktfall bleiben derzeit darüber hinaus nur der Einspruch und die Hoffnung auf eine günstige höchstrichterliche Rechtsprechung.

     
    Quelle: ID 50122931