· Nachricht · Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
Unterschreiten der ortsüblichen Vermietungszeit um mehr als 25 %
| Nach § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 6 EStG ist bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit grundsätzlich und typisierend von der Absicht des Steuerpflichtigen auszugehen, einen Einnahmeüberschuss zu erwirtschaften. Dies gilt bei ausschließlich an Feriengäste vermieteten und in der übrigen Zeit hierfür bereitgehaltenen Ferienwohnungen, wenn das Vermieten die ortsübliche Vermietungszeit von Ferienwohnungen ‒ abgesehen von Vermietungshindernissen ‒ nicht erheblich (d. h. um mindestens 25 %) unterschreitet (ständige Rechtsprechung, etwa BFH 26.5.20, IX R 33/19, BStBl. II 20, 548). Nicht geklärt ist bislang, auf welchen Zeitraum sich diese Betrachtung bezieht. Das FG Rheinland-Pfalz (22.11.23, 2 K 2137/20 ; Rev. BFH IX R 23/24, Einspruchsmuster ) hat in diesem Zusammenhang entschieden, dass eine Anerkennung der Verluste in den zwei Streitjahren nicht erfolgen kann, wenn die ortsübliche Vermietungszeit in dieser Zeit um mindestens 25 % unterschritten ist. |
PRAXISTIPP | Da der BFH die Revision im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren zugelassen hat, kann nun höchstrichterlich geklärt werden, die Überprüfung der Überschusserzielungsabsicht anhand der durchschnittlichen Auslastung der Ferienwohnung über einen längeren Zeitraum zu erfolgen hat, wenn die ortsübliche Vermietungszeit in den zwei Streitjahren um mehr als 25 % unterschritten wird. Bis zur Entscheidung im Revisionsverfahren sollten betroffene Einkommensteuerbescheide in jedem Fall offengehalten werden. Steuerliche Berater sollten auch zunächst versuchen darzulegen, dass es über einen längeren Zeitraum nicht zu einer solchen Unterschreitung der Vermietungszeit gekommen ist. Maßgeblich sind repräsentative statistische Daten des jeweiligen Ortes. |