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  • · Fachbeitrag · Einkünfteermittlung

    Betriebsausgabenabzug von Aufwendungen für typisch stille Beteiligungen von minderjährigen Kindern an einer Zahnarztpraxis

    | Aufwendungen für die (zivilrechtlich wirksam durch Begründung von BGB-Innengesellschaften eingeräumte) stille Beteiligung der minderjährigen Kinder des Steuerpflichtigen an dessen Zahnarztpraxis sind nach Auffassung des FG München vom Betriebsausgabenabzug ausgeschlossen, wenn die maßgebliche Veranlassung für die Zusage von Gewinnbeteiligungen der Kinder in den privaten Motiven zu sehen ist, Steuern zu sparen und den Kindern einen Vorteil zukommen zu lassen. Die Zahlungen an die Kinder unterliegen dann dem Abzugsverbot nach § 12 EStG (FG München 17.5.19, 6 K 756/18; Rev. BFH VIII R 17/19, Einspruchsmuster ). |

     

    Die Beteiligung von Kindern an einem gewerblichen oder freiberuflichen Betrieb ist in der Praxis ein beliebtes Gestaltungsinstrument zur Steueroptimierung. Sofern minderjährige Kinder beteiligt werden sollen, ist zunächst im Hinblick auf die zivilrechtliche Wirksamkeit zu beachten, dass die Kinder beim Abschluss der notariellen Verträge durch einen Ergänzungspfleger vertreten werden und das zuständige Amtsgericht als Vormundschaftsgericht die Verträge genehmigt. Sofern die Beteiligung an einer freiberuflichen Praxis erfolgt, führen die Verträge mangels Handelsgewerbes nicht zu stillen Gesellschaften i. S. d. § 230 HGB. Steuerrechtliche Folge ist, dass der Freiberufler und seine Kinder nicht an denselben Einkünften beteiligt sind, eine gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte mithin nicht erforderlich ist. Die gezahlten Gewinnbeteiligungen sind daher Betriebsausgaben, wenn sie steuerrechtlich anzuerkennen sind (st. Rspr.; vgl. BFH 10.11.87, VIII R 53/84, BStBl. II 88, 186). Entscheidend kommt es insoweit darauf an, ob der steuerliche Berater die betriebliche Veranlassung der Beteiligung ausreichend begründen kann.

     

    PRAXISTIPP | Die steuerliche Praxis sollte jedoch beachten, dass die Zuwendung von Geldbeträgen an minderjährige Kinder verbunden mit der Auflage, diese sogleich wieder als Einlage im Rahmen einer „typischen stillen Gesellschaft“ zur Verfügung zu stellen, in keinem Fall zur Abzugsfähigkeit der Gewinnanteile führen darf, wenn eine Verlustbeteiligung ausgeschlossen ist (so etwa BFH 12.2.92, X R 121/88, BStBl II 92, 468). Im Übrigen ist davon auszugehen, dass die FÄ in aller Regel ‒ wie das FG im Streitfall ‒ den Steuerspareffekt als privates Motiv in den Vordergrund stellen werden. So wird es die Aufgabe des steuerlichen Beraters sein, in Einspruchs- und Klageverfahren schlagkräftige Argumente für eine betriebliche Veranlassung vorzutragen und ggf. nachzuweisen. Als Grund für die Gewährung der stillen Beteiligungen könnte ggf. angeführt werden, dass Kinder an den Beruf des freiberuflichen Arztes herangeführt werden sollen und ihnen deshalb Anwartschaften auf die Nachfolge eingeräumt werden. Endgültigen Aufschluss über die Erfolgsaussichten einer solchen Gestaltung wird allerdings nur die Revisionsentscheidung des BFH geben können. Bis dahin sollten betroffene Steuerbescheide offengehalten werden.

     
    Quelle: ID 46270437