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  • · Nachricht · Einkünfteermittlung

    Umzugskosten als Werbungskosten bei wesentlicher Erleichterung der Arbeitsbedingungen

    | Umzugskosten können nach ständiger Rechtsprechung des BFH beruflich veranlasst sein, wenn der Umzug zu einer wesentlichen Erleichterung der Arbeitsbedingungen führt. Das FG Hamburg (23.2.23, 5 K 190/22; Rev. BFH VI R 3/23, Einspruchsmuster ) hat aktuell in diesem Zusammenhang entschieden, dass eine solche Erleichterung (bezogen auf das Streitjahr 2020) auch anzunehmen sein kann, wenn ein Umzug erfolgt, um für jeden Ehegatten in der neuen Wohnung ein Arbeitszimmer einzurichten, damit diese im Homeoffice wieder ungestört ihrer jeweiligen Tätigkeit nachgehen können. |

     

    Damit grenzt sich das FG von einem restriktiveren Urteil des BFH vom 16.10.92 (VI R 132/88, BStBl. II 93, 610) ab. Hier war der BFH davon ausgegangen, dass eine berufliche Veranlassung nicht anzunehmen ist, wenn sich durch den Wohnungswechsel die Fahrzeiten zwischen Wohnung und Beschäftigungsstätte(n) um weniger als eine Stunde pro Arbeitstag verkürzen und die neue Wohnung Platz für die Einrichtung eines häuslichen Arbeitszimmers bietet. Auch der hinzutretende Umstand, dass die neue Wohnung aufgrund der wesentlich großzügigeren Platzverhältnisse die Einrichtung eines Arbeitszimmers ermöglichte, reiche für die Feststellung eines Umzugs aus nahezu ausschließlich beruflichen Gründen nicht aus; denn aufgrund des natürlichen Bestrebens nach Verbesserung der Wohnqualität lasse sich nicht mit der erforderlichen Sicherheit ermitteln, ob die Einrichtung des Arbeitszimmers Anlass oder nur Folge des Umzugs in eine wesentlich größere Wohnung mit besseren Wohnbedingungen gewesen sei. Das Gebot der Rechtssicherheit erfordere, bei der Frage nach der beruflichen Veranlassung des Umzugs regelmäßig nur auf objektiv feststellbare Umstände abzustellen, die typischerweise auf eine berufliche Veranlassung schließen ließen. Solche Umstände seien allein in dem Bestreben, ein abgeschlossenes Arbeitszimmer einzurichten ‒ anders als bei einem Umzug aus einem konkreten beruflichen Anlass (Arbeitgeberwechsel, Umzug in neue Betriebsräume oder bei einer wesentlichen Fahrtzeitverkürzung) ‒, nicht gegeben.

     

    Das FG setzt sich mit dieser Rechtsprechung auseinander und arbeitet heraus, warum nach seiner Auffassung im Streitjahr 2020 insgesamt andere Umstände vorlagen, die eine abweichende Würdigung rechtfertigen. Dabei stellt es zutreffend insbesondere auf die inzwischen stark verbreitete Nutzung des Homeoffice und die auch vom Gesetzgeber vorgenommene Zuordnung des Homeoffice zum Arbeitsbereich ab.

     

    PRAXISTIPP | Soweit ersichtlich, hat sich das FG Hamburg als erstes Steuergericht mit der Frage befasst, ob im Streitjahr 2020 ‒ anders als in früheren Jahren ‒ die Möglichkeit, in einer neuen Wohnung ein Arbeitszimmer einzurichten, zur Abzugsfähigkeit auch der Umzugskosten als Werbungskosten führt. Es bleibt abzuwarten, wie sich der BFH zu den durch die Coronapandemie verursachten starken Veränderungen der Arbeitswelt (insbesondere im Hinblick auf die verbreitete Arbeit im Homeoffice) verhält und ob er den Besprechungsfall zum Anlass nimmt, seine bisherige Rechtsprechung anzupassen. Bis zur höchstrichterlichen Klärung sollten betroffene Steuerbescheide unbedingt offengehalten werden.

     
    Quelle: ID 49643980