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  • · Nachricht · Einkünftequalifikation

    Gewerbesteuerpflicht der Betätigung als Heileurythmist

    | Eine Heileurythmistin ist gewerbesteuerpflichtig. Die Ausbildung eines Heileurythmisten ist in Breite und Tiefe der Ausbildung eines Physiotherapeuten nicht vergleichbar. Sie hat einen künstlerischen und geistigen Schwerpunkt, während der Schwerpunkt bei der Physiotherapeuten-Ausbildung eindeutig auf der Vermittlung von medizinischem Wissen über die Körperfunktionen und ihre Störungen liegt (FG Niedersachsen 28.4.15, 13 K 50/14; Rev. BFH VIII R 26/15, Einspruchsmuster).

     

    PRAXISHINWEIS | Bis zur höchstrichterlichen Klärung der Einkünftequalifikation sind Einspruch und Klage geboten.

     

    Vorteilhaft ist die Rechtsprechung bei der Umsatzsteuer: Die Umsätze eines Heileurythmisten sind nach § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG steuerfrei, wenn der Leistungserbringer Mitglied des Bundesverbandes für Heileurythmie ist und der Bundesverband mit den Krankenkassen Verträge zur Integrierten Versorgung mit Anthroposophischer Medizin auf Grundlage des § 140a SGB V abgeschlossen hat (FG Niedersachsen 23.10.14, 5 K 329/13, EFG 15, 778; Rev. BFH XI R 3/15).

    Quelle: ID 43691629