· Fachbeitrag · Einkünftequalifizierung
Abzugsverbot für Verluste aus gewerblicher Tierhaltung/-zucht
| In Fällen des Abzugsverbot des § 15 Abs. 4 EStG stellt sich häufig die Frage der Abgrenzung zu originär gewerblichen Einkünften nach § 15 Abs. 1 EStG. Das FG Münster hat in diesem Zusammenhang aktuell entschieden, dass kein originärer (Pferde-)Handel vorliegt, wenn Pferde angekauft werden, um sie auszubilden und sodann zu veräußern, wenn die Halte- und Ausbildungsdauer auf bis zu vier Jahre angelegt ist und keine die Gewerblichkeit begründenden Zusatzleistungen erbracht werden. Dass die Pferde im Rahmen einer solchen Betätigung auswärtig in einer Pferdepension untergebracht sind und sie unter Zuhilfenahme Dritter ausgebildet werden, ändere daran nichts (FG Münster 12.4.19, 10 K 1145/18 F, EFG 19, 1280; Rev. BFH VI R 26/19, Einspruchsmuster ). |
Eine gewerbliche Tierzucht oder Tierhaltung i. S. d. § 15 Abs. 4 S. 1 EStG liegt nur dann vor, wenn die Tätigkeit ausschließlich deshalb als gewerblich anzusehen ist, weil es an einer nach den Maßgaben des § 13 EStG zu beurteilenden, ausreichenden Futtergrundlage fehlt und bei ausreichender Futtergrundlage Einkünfte aus § 13 EStG anzunehmen wären.
PRAXISTIPP | Bislang ist höchstrichterlich nicht geklärt, ob das Abzugsverbot des § 15 Abs. 4 S. 1 EStG auch auf Betriebe anzuwenden ist, die zur Tierhaltung auf die Infrastruktur Dritter zurückgreifen und über keine eigenen Flächen verfügen. Bis zur Entscheidung im Revisionsverfahren sind betroffene Bescheide in verfahrensrechtlich geeigneter Form offenzuhalten. |