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  • · Nachricht · Einspruch einlegen!

    Umsatzsteuer - Rückwirkende Rechnungsberichtigung

    | Das FG Niedersachsen (3.7.14, 5 K 40/14, DStR 14, 2389) hat dem EuGH (C-518/14 ) die Rechtsfrage vorgelegt, ob der Vorsteuerabzug auch dann erst im Zeitpunkt der Erstellung einer ordnungsgemäßen Rechnung vorzunehmen ist, wenn der Fall der Ergänzung einer unvollständigen Rechnung vorliegt oder ob dann eine Rückwirkung zulässig ist. Sofern eine rückwirkende Rechnungsberichtigung möglich ist, wäre vom EuGH weiter zu klären, ob und ggf. welche Mindestanforderungen an eine rückwirkungsfähige Rechnung zu stellen sind, insbesondere ob die (ursprüngliche) Rechnung bereits eine Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Rechnungsausstellers enthalten muss. Zuletzt stellt sich die Frage, ob die Rechnungsberichtigung noch rechtzeitig ist, wenn sie erst im Rahmen eines Einspruchsverfahrens erfolgt. |

     

    PRAXISHINWEIS | Die vorgelegten Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Rechnungsberichtigung haben Bedeutung für den Vorsteuerabzug. Liegen die umsatzsteuerrechtlichen Voraussetzungen einer ordnungsgemäßen Rechnung nicht vor, ist der Vorsteuerabzug zu versagen. Damit verbunden sind in der Regel Nachzahlungszinsen (§ 233a AO). Die Verzinsung würde allerdings entfallen, wenn eine rückwirkende Berichtigung der Rechnung zulässig wäre. Das FG Niedersachsen (30.9.13, 5 V 217/13, Beschluss) hat breits ernstliche Zweifel an der Rechtsauffassung der Finanzverwaltung geäußert, wonach eine Rechnungsberichtigung keine Rückwirkung entfalten könne.

    Quelle: ID 43208350