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  • · Nachricht · Einspruchsverfahren

    Kein Hinweis auf Einspruchsmöglichkeit per E-Mail in Rechtsbehelfsbelehrung erforderlich

    | Es reicht aus, wenn die Rechtsbehelfsbelehrung hinsichtlich der Formerfordernisse für die Einlegung eines Einspruchs den Wortlaut des § 357 Abs. 1 S. 1 AO wiedergibt. Einen Hinweis darauf, dass der Einspruch auch per E-Mail eingelegt werden kann, muss sie nicht enthalten. Die Jahresfrist gemäß § 356 Abs. 2 AO kommt daher nicht zum Tragen (BFH 20.11.13, X R 2/12). |

     

    Der BFH sieht die Rechtsbehelfsbelehrungen also als vollständig an: Nach § 356 Abs. 1 AO beginnt die Frist für die Einlegung eines Einspruchs zwar nur, wenn der Beteiligte über den Einspruch und die Finanzbehörde, bei der er einzulegen ist, deren Sitz und die einzuhaltende Frist in der für den Verwaltungsakt verwendeten Form (schriftlich oder elektronisch) belehrt worden ist. Über die Form des Einspruchs selbst sei hiernach nicht (zwingend) zu belehren. Allerdings müsse eine Rechtsbehelfsbelehrung auch Angaben, die nicht zwingend vorgeschrieben seien, richtig, vollständig und unmissverständlich darstellen. Das sei jedoch der Fall, wenn der Wortlaut der insoweit maßgeblichen Vorschrift, nämlich § 357 Abs. 1 AO, wiedergegeben werde.

     

    PRAXISHINWEIS | Diese Entscheidung ist keine Überraschung mehr. Bereits in zwei frühere Entscheidungen hatte der BFH (12.10.12, III B 66/12; BFH 12.12.12, I B 127/12, BStBl II 13, 272) ähnlich entschieden.

    Quelle: ID 42475877