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  • · Nachricht · Energiesteuergesetz

    Erstattungsanspruch auf Energiesteuer bei betrieblich veranlassten Flügen mit dem Privatflugzeug

    | Wer im Auftrag des eigenen Unternehmens gegen Entgelt Mitglieder des Unternehmens und Geschäftspartner im eigenen Flugzeug mitnimmt, hat einen Anspruch auf Vergütung der Energiesteuer für den dabei verbrauchten Treibstoff (FG Düsseldorf 1.4.15, 4 K 454/13 VE, Rev. BFH VII R 11/15 ). |

     

    In seinen Funktionen für Unternehmen der Unternehmensgruppe nahm der Kläger zahlreiche Termine wahr, für die er u.a. sein Flugzeug nutzte. Zu den Terminen nahm er auch Geschäftspartner mit. Seine Flugleistungen rechnete er mit den Gesellschaften seiner Unternehmensgruppe ab. In seinen Einkommensteuererklärungen erklärte er die Ergebnisse des Betriebs des Flugzeugs als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, die mangels Überschusserzielungsabsicht nicht anerkannt wurden. Für mehrere Jahre beantragte der Kläger die Vergütung der Energiesteuer für Flüge, die er für Unternehmen seiner Unternehmensgruppe in Rechnung gestellt hatte, was jedoch abgelehnt wurde.

     

    Das FG geht davon aus, dass die Voraussetzungen für die Erstattung vorliegen. Denn entgegen der Auffassung des FA hat der Kläger mit seinem Flugzeug gewerbsmäßig Personen befördert. Nach § 27 Abs. 2 Nr. 1 EnergieStG dürfen Luftfahrtbetriebsstoffe steuerfrei in Luftfahrzeugen für die Luftfahrt mit Ausnahme der privaten nichtgewerblichen Luftfahrt verwendet werden. Als private nichtgewerbliche Luftfahrt in diesem Sinne gilt nach § 60 Abs. 4 EnergieStV die Nutzung eines Luftfahrzeugs durch seinen Eigentümer zu anderen Zwecken als zur gewerbsmäßigen Beförderung von Personen oder Sachen durch Luftfahrtunternehmen oder zur gewerbsmäßigen Erbringung von Dienstleistungen.

     

    Gewerbsmäßigkeit liegt nach § 60 Abs. 5 EnergieStV vor, wenn die mit Luftfahrzeugen gegen Entgelt ausgeübte Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird und der Unternehmer auf eigenes Risiko und eigene Verantwortung handelt. Der Kläger hat auf eigenes Risiko und eigene Verantwortung gehandelt. Er bestimmte eigenverantwortlich die Bedingungen des Fluges und trug als Eigentümer des genutzten Flugzeugs auch die damit verbundenen Risiken. Er hatte auch Gewinnerzielungsabsicht, denn er hat seine Dienstleistungen zu handelsüblichen Preisen unter Ausweis der Umsatzsteuer berechnet.

     

    Im Übrigen wurde der Klägern auch nicht im Rahmen der privaten nichtgewerblichen Luftfahrt i.S. des § 60 Abs. 4 Nr. 1 EnergieStV tätig, weil er kein Luftfahrtunternehmen betrieb.

    Quelle: ID 43595835