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  • · Nachricht · Erbschaft- und Schenkungsteuer

    Ausschluss der Regelverschonung bei Antrag auf Optionsverschonung

    | Das FG Münster (27.10.22, 3 K 3624/20 Erb; Rev. BFH II R 19/23, Einspruchsmuster ) hat entschieden, dass die Regelverschonung für durch Schenkung erworbenes Betriebsvermögen nicht in Anspruch genommen werden kann, wenn zuvor die Optionsverschonung beantragt wurde, deren Voraussetzungen aber tatsächlich nicht vorliegen. |

     

    Im Streitfall hatte der Kläger mit seinem Vater einen Übergabevertrag geschlossen, mit dem der Vater auf den Kläger eine OHG-Beteiligung im Wege der vorweggenommenen Erbfolge sowie Grundbesitz (teils zur Befriedigung des Pflichtteilsanspruchs nach der vorverstorbenen Mutter und im Übrigen als unentgeltliche Zuwendung) übertrug. In seiner Schenkungsteuererklärung beantragte der Kläger für den gesamten Erwerb des begünstigten Vermögens die Optionsverschonung nach § 13a Abs. 10 ErbStG. Diese Vergünstigung hat das FA ‒ so das FG ‒ jedoch zutreffend nicht gewährt. Die Optionsverschonung nach § 13a Abs. 10 ErbStG scheitere an der überschrittenen Verwaltungsvermögensquote von 20 %. Die Regelverschonung sei dem Kläger nicht zu gewähren, weil er in der Schenkungsteuererklärung wirksam und unwiderruflich die Optionsverschonung beantragt habe. Dieser Antrag bewirke, dass einzelne für die Regelverschonung geltende Tatbestandsmerkmale durch andere ersetzt würden. Die Optionserklärung betreffe ausdrücklich den gesamten Erwerb des begünstigten Vermögens.

     

    PRAXISTIPP | Der BFH hat zwar zur bis 31.12.16 geltenden Vorgängerregelung (§ 13a Abs. 8 ErbStG) entschieden, dass für den Fall, dass die Erklärung zur optionalen Vollverschonung für eine wirtschaftliche Einheit abgegeben wurde, die die Anforderungen an die Vollverschonung nicht erfüllt, für diese wirtschaftliche Einheit auch nicht die Regelverschonung zu gewähren ist (BFH 26.7.22, II R 25/20, BFH/NV 22, 137). Insoweit soll die Versagung des „Rückfalls“ zur Regelverschonung bei Nichterfüllung der Voraussetzungen für die (unwiderruflich erklärte) optionale Vollverschonung auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen. Für die aktuelle Gesetzeslage ist diese Rechtsfrage aber ungeklärt. Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers hat der BFH (12.7.23, II B 95/22) die Revision zugelassen. Bis zur höchstrichterlichen Klärung sollte die Gestaltungsberatung die im Besprechungsfall aufgezeigte Problematik der Sperrwirkung eines abgelehnten Antrags auf Optionsverschonung unbedingt beachten und betroffene Erbschaftsteuerbescheide in jedem Fall offenhalten.

     
    Quelle: ID 49692651