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  • · Nachricht · Erbschaft- und Schenkungsteuer

    Im Bau befindliche Gebäude als Verwaltungsvermögen

    | Mit zwei Urteilen vom 14.11.24 (3 K 906/23 F, Rev. BFH II R 37/24; 3 K 908/23 F; Rev. BFH II R 38/24, Einspruchsmuster ) hat das FG Münster entschieden, dass Grundstücke mit zum Stichtag im Bau befindlichen Gebäuden trotz beabsichtigter Vermietung kein Verwaltungsvermögen i. S. d. § 13b Abs. 4 Nr. 1 S. 1 ErbStG darstellen. |

     

    Im zugrunde liegenden Streitfall hatte das FA die Grundstücke im Zustand der Bebauung für Zwecke der Schenkungsteuer als (zum von der Begünstigung des Betriebsvermögens ausgeschlossenen) Verwaltungsvermögen behandelt, denn die beabsichtigte Nutzung der Gebäude zur Vermietung als Ferienwohnungen stelle keine originär gewerbliche Vermietung dar. Die Kläger machten dagegen geltend, dass zum Stichtag noch kein Grundstück vorhanden gewesen sei, welches Dritten zur Nutzung überlassen werden könne. Zudem sei das Unternehmen originär gewerblich tätig, da das Leistungsbündel einer gewerblichen Vermietung entspreche.

     

    Das FG gab der Klage statt. Bei dem streitbefangenen Grundbesitz habe es sich am maßgeblichen Bewertungsstichtag nicht um Verwaltungsvermögen gehandelt. Zum Verwaltungsvermögen gehörten u. a. an Dritte zur Nutzung überlassenen Grundstücke und Grundstücksteile. Am Stichtag habe hinsichtlich der streitbefangenen Grundstücke aber keiner anderen Person ein Recht zum Besitz aufgrund einer abgeschlossenen Nutzungsvereinbarung zugestanden. Auf eine beabsichtigte zukünftige Nutzungsüberlassung komme es für diese Beurteilung nicht an.

     

    PRAXISTIPP | Der Besprechungsfall könnte eine steuerliche Gestaltungsmöglichkeit ‒ begünstigte Schenkung von zur betrieblichen Nutzung vorgesehenen Grundstücken im Zustand der Bebauung ‒ aufzeigen, sofern das Urteil des FG Münster vom BFH bestätigt wird. Jedenfalls soll ein Gestaltungsmissbrauch i. S. d. § 42 AO nach Auffassung des FG nicht vorliegen. Bei entgegenstehenden Feststellungsbescheiden sind der Einspruch und ggf. die Klage unter Hinweis auf das Besprechungsurteil geboten.

     

    Aktuell hat der BFH Überlegungen im Hinblick auf die Verfassungswidrigkeit der Einordnung als schädliches/unschädliches Verwaltungsvermögen eine Absage erteilt: Im Rahmen eines Parkhausbetriebs Dritten zur Nutzung überlassene Parkplätze stellen danach erbschaftsteuerrechtlich nicht begünstigtes Verwaltungsvermögen dar. Eine einschränkende Auslegung der entsprechenden Normen sei weder aus systematischen noch aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten. Die Entscheidung des Gesetzgebers, bestimmte Nutzungsüberlassungen von Grundstücken nicht als schädliches Verwaltungsvermögen zu qualifizieren, sei durch seinen weiten Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum gedeckt (BFH 28.2.24, II R 27/21). Gegen diese Entscheidung ist jedoch eine Verfassungsbeschwerde beim BVerfG eingelegt worden, die unter dem Az. 1 BvR 1761/24 anhängig ist.

    Quelle: ID 50305002