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  • · Nachricht · Erbschaft- und Schenkungsteuer

    Keine Schenkungsteuer bei gemeinsamer Luxus-Kreuzfahrt

    | Wird unter Kostenübernahme ein echter Vertrag zugunsten Dritter geschlossen, stellt sich immer die Frage nach den schenkungsteuerlichen Auswirkungen. In einer aktuellen, aufsehenerregenden Entscheidung hat der FG Hamburg im Fall einer gemeinsamen Luxus-Kreuzfahrt keine Schenkung zugunsten der mitfahrenden Lebensgefährtin gesehen. Dies soll auch für die Kostenübernahme für Anreise, Flüge sowie Ausflüge und Verpflegung gelten (FG Hamburg 12.6.18, 3 K 77/17, Rev. BFH II R 24/18, Einspruchsmuster ). |

     

    Im Streitfall unternahm der Kläger gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin eine Weltreise, die er bei einer Reisegesellschaft für beide gebucht hatte. Die Kosten der Luxus-Kreuzfahrt in der höchsten Kategorie (Penthouse Grand Suite) betrugen insgesamt 500.000 EUR. In diesem Betrag enthalten waren die Kosten für die Anreise beider Personen. Der Preis der Luxuskabine war nach der Angebotsgestaltung des Reiseveranstalters unabhängig von der angemeldeten Personenzahl. Daneben entstanden während der Reise Kosten für beide Personen durch einen Flug sowie durch Ausflüge und Verpflegung an Bord i. H. von. insgesamt 45.000 EUR. Die Kosten wurden sämtlich vom Kl. getragen. Seine Lebensgefährtin wäre aus eigenen Mitteln zur Unternehmung einer solchen Reise finanziell nicht in der Lage gewesen.

     

    Das FA setzte Schenkungsteuer i. H. von 100.000 EUR fest. Die nach erfolgslosem Einspruchsverfahren erhobene Klage hatte jedoch Erfolg. Im Falle eines verabredeten gemeinsamen Konsums führe die Verschaffung eines eigenen Forderungsrechts mangels freier Verfügbarkeit hierüber nicht zu einer freigebigen Zuwendung i. S. des. § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG. Auch in dem Verzicht auf einen Wertersatz sei keine solche Zuwendung zu sehen, jedenfalls in dem Fall, wenn der Dritte die Leistung sonst nicht mit eigenen Mitteln erwirkt hätte (sog. Luxusaufwendungen). Allein der gemeinsame Konsum einer sich verbrauchenden Leistung (im Streitfall: gemeinsame Luxus-Kreuzfahrt) führt danach nicht zu einer freigebigen Zuwendung, weil in diesem Fall keine Verschiebung einer Vermögenssubstanz ‒ weder im Rechtssinne noch wirtschaftlich ‒ eintritt.

     

    PRAXISTIPP | Die Grundsätze des Besprechungsfalls können für weitere vergleichbare potenziell schenkungsteuerrechtliche Sachverhalte von Bedeutung sein. Im Übrigen gilt: Dort wo eine nicht beabsichtigte freigebige Zuwendung in Betracht kommt, kann es sinnvoll sein, vorab und rechtzeitig gestalterische Alternativen mit rechtlichen Verknüpfungen oder vereinbarten Gegenleistungen zu erwägen, die einer Schenkung entgegenstehen (so Anmerkungen von: Lutter, EFG 18, 1559, 1566). Bei weiterhin zu erwartendem Widerstand der FÄ sind unter Hinweis auf die Besprechungsentscheidung Einspruch und ggf. Klage geboten.

     
    Quelle: ID 45601627