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  • · Nachricht · Erbschaft- und Schenkungsteuer

    Umfang der Steuerbefreiung für Familienheime

    | Nach einer Entscheidung des FG Niedersachsen (12.7.23, 3 K 14/23, Gerichtsbescheid; Rev. BFH II R 27/23, Einspruchsmuster ) soll nur die Grundfläche des mit dem Familienheim bebauten Flurstücks oder bei größeren Flurstücken eine angemessene Zubehörfläche dem verfassungsrechtlichen Schutz des gemeinsamen familiären Lebensraums unterfallen und erbschaftsteuerlich begünstigt sein. |

     

    Das Belegenheits-FA hatte im Streitfall zwei getrennte Feststellungsbescheide über die gesonderte Feststellung der Grundbesitzwerte erlassen. Ein Feststellungsbescheid erfasste dabei mehrere Flurstücke, wobei nur auf einem Flurstück das streitbefangene Familienheim stand. Das Belegenheits-FA machte aber unter den „Nachrichtlichen Angaben“ deutlich, dass eine Differenzierung im Hinblick auf die Zuordnung als Familienheim in Betracht komme. Dem folgte das Erbschaftsteuer-FA und beschränkte den Umfang der Steuerbefreiung gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG auf das konkrete Flurstück, auf dem das Wohnhaus stand. Dem folgte das FG.

     

    PRAXISTIPP | Das FG hat die Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Streitsache zugelassen, weil dieses Verfahren im Anschluss an das BFH-Urteil vom 23.2.21 (II R 29/19, BStBl. II 23, 191) nunmehr eine höchstrichterliche Entscheidung dazu erfordert, welche Flächen neben dem Gebäude im Zusammenhang mit § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG als begünstigtes Vermögen zu berücksichtigen sind. Sollte als Grundstück des Familienheimerwerbs die wirtschaftliche Einheit i. S. d. BewG zu verstehen sein und erlässt das Belegenheits-FA einen entsprechenden Feststellungsbescheid, ist nach Auffassung des BFH (s. o.) diese Feststellung bindend und kann im Verfahren gegen den Erbschaftsteuerbescheid nicht erfolgreich angegriffen werden. Die Feststellungsbescheide des Belegenheits-FA sind danach nicht nur hinsichtlich der Werte, sondern auch hinsichtlich des Umfangs der wirtschaftlichen Einheit Grundlagenbescheide für die Erbschaftsteuerbescheide. Sollte sich die Auffassung des FG beim BFH durchsetzen, bliebe der Gestaltungsberatung nur noch die Möglichkeit, über die Angemessenheit von Zubehörflächen ein günstigeres Ergebnis zu erreichen. In jedem Fall sollten aber bis zur höchstrichterlichen Klärung dieser Problematik betroffene Erbschaftsteuerbescheide offengehalten werden.

     
    Quelle: ID 49747496