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  • · Nachricht · Erbschaftsteuer

    Abgrenzung zwischen Vermögensverwaltung und wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb bei Wohnungsunternehmen

    | Nach einem aktuellen Urteil des FG Münster (25.6.20, 3 K 13/20 F; Rev. zugelassen, Einspruchsmuster ) wird durch die Vermietung von Wohnungen die Grenze zum wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb nur dann überschritten, wenn neben der Überlassung der Wohnungen Zusatzleistungen erbracht werden, die das bei langfristiger Vermietung übliche Maß überschreiten und der Vermietungstätigkeit einen originär gewerblichen Charakter geben. Bei Überschreiten dieser Grenze liegt erbschaftsteuerlich kein (möglicherweise begünstigungsschädliches) Verwaltungsvermögen vor. |

     

    Nach Auffassung des FG stellen an Dritte vermietete Wohnungen und Garagen deshalb nur dann erbschaftsteuerlich kein Verwaltungsvermögen dar, wenn der Hauptzweck des Betriebs in der Vermietung von Wohnungen besteht, dessen Erfüllung einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb erfordert. Auf die Anzahl der gehaltenen Wohnungen soll es danach nicht ankommen.

     

    PRAXISTIPP | Die Gestaltungspraxis sollte davon ausgehen, dass für die Prüfung, ob ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb erforderlich ist, die ertragsteuerrechtlich maßgebenden Abgrenzungskriterien heranzuziehen sind. Danach ist von einer gewerblichen Vermietungstätigkeit auszugehen, wenn der Vermieter ins Gewicht fallende Sonderleistungen gegenüber den Mietern wie bspw. Gebäudereinigung oder -überwachung übernimmt. Da das FG die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen hat, bleibt abzuwarten, ob der BFH Gelegenheit zu einer höchstrichterlichen Klärung erhält.

     
    Quelle: ID 46762539