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  • · Nachricht · Erbschaftsteuer

    Abzinsung von Zinsgewinnausgleichsforderung und vorangegangener Zinsschenkung

    | Eine Zugewinnausgleichsforderung, die vom Erblasser gegenüber dem Erben zinslos gestundet worden war, unterliegt mit dem abgezinsten Wert der Erbschaftsteuer. Gleiches gilt für die vorangegangene Zinsschenkung (FG Münster 10.9.15, 3 K 1870/13 Erb, Rev. BFH: II R 51/15; Einspruchsmuster). |

     

    Setzt sich die Auffassung des FG Münster beim BFH durch, wirkt sich das günstig für den Steuerbürger aus. Die Zugewinnausgleichsforderung ist in Anwendung der Grundsätze eines Urteils des BFH (7.10.98, II R 64/96, BStBl. II 99, 25) mit dem gemäß § 12 Abs. 3 BewG abgezinsten Kapitalbetrag anzusetzen. Maßgeblich für die Ermittlung der Laufzeit ist dabei die Lebenszeit des Steuerpflichtigen, die gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 BewG nach der einschlägigen Sterbetafel zu ermitteln ist.

     

    PRAXISHINWEIS | Der Auffassung der Finanzverwaltung, wonach eine Abzinsung der Zinsschenkung unter Hinweis auf das o.g BFH-Urteil nicht zulässig sein soll, hat das FG eine Absage erteilt. Danach hat sowohl die Erfassung der Zugewinnausgleichsforderung als Nachlassgegenstand als auch die Erfassung der Zinsschenkung als Vorschenkung mit den gemäß § 12 Abs. 3 BewG bzw. § 14 Abs. 2 BewG abgezinsten Werten zu erfolgen.

     
    Quelle: ID 43797178