Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Nachricht · Erbschaftsteuer

    Abzugsfähigkeit von im Rahmen einer Nachlasspflegschaft angefallenen Vorfälligkeitsentschädigungen als Nachlassverbindlichkeiten

    | Gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 3 S. 1ErbStG sind als sonstige Nachlassverbindlichkeiten u. a. die Kosten, die dem Erwerber unmittelbar im Zusammenhang mit der Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses oder mit der Erlangung des Erwerbs entstehen, abzugsfähig. Nicht abzugsfähig sind dagegen Kosten für die Verwaltung des Nachlasses (vgl. § 10 Abs. 5 Nr. 3 S. 3 ErbStG), wobei zur Verwaltung alle Maßnahmen gehören, durch die der Nachlass erhalten, genutzt oder vermehrt wird. Das FG Münster hat aktuell in diesem rechtlichen Zusammenhang entschieden, dass Vorfälligkeitsentschädigungen, welche im Rahmen einer Nachlasspflegschaft für die vorzeitige Ablösung von Darlehen angefallen sind, als Nachlassverbindlichkeit abzugsfähig sein können (FG Münster 12.4.18, 3 K 3662/16 Erb; Rev. BFH II R 17/18, Einspruchsmuster ). |

     

    Die Erblasserin war von 29 Miterben beerbt worden. Als Sicherungsmaßnahme hatte das Nachlassgericht die Nachlasspflegschaft angeordnet, weil die Erben namentlich nicht bekannt waren und der Nachlass sicherungsbedürftig war. Weil die Nachlasspflegerin Nachlassgrundstücke veräußert und die mit den Grundstücken zusammenhängenden Darlehen vorzeitig abgelöst hatte, fielen Vorfälligkeitsentschädigungen an, deren erbschaftsteuerliche Abzugsfähigkeit in der Folge zwischen den Beteiligten streitig wurde. Das FA wies den Einspruch eines Miterbens gegen den Erbschaftsteuerbescheid unter Verweis auf das Urteil des FG Köln (5.2.09, 9 K 204/07, ErbBstg 10, 8) als unbegründet zurück. Die geltend gemachten Vorfälligkeitsentschädigungen seien als Kosten für die Verwaltung des Nachlasses nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 S. 3 ErbStG nicht abzugsfähig. Dem ist das FG Münster nun entgegengetreten.

     

    PRAXISTIPP | Die Abgrenzung zwischen abzugsfähigen Nachlassverbindlichkeiten und nicht abzugsfähigen Nachlassverwaltungskosten kann im Einzelfall schwierig sein, insbesondere in Fällen der Nachlasspflegschaft. Das FG Münster hat darauf hingewiesen, dass die zu entscheidende Rechtsfrage aber nicht nur im Rahmen einer angeordneten Nachlasspflegschaft von Bedeutung ist. Danach wären die Vorfälligkeitsentschädigungen ‒ entgegen der Auffassung des FG Köln ‒ auch dann abzugsfähig gewesen, wenn nicht die Nachlasspflegerin, sondern nach Beendigung der Nachlasspflegschaft die Miterben die Darlehen im Rahmen der Auseinandersetzung der Miterbengemeinschaft vorzeitig abgelöst hätten. Entscheidend war, dass sachliche Gründe (im Streitfall: die Anzahl von 29 Miterben) für eine vorzeitige Ablösung sprachen. Hinsichtlich solcher sachlicher Gründe sollte der steuerliche Berater Beweisvorsorge treffen. Da weiterhin in vergleichbaren Fällen ‒ mit oder ohne Nachlasspflegschaft ‒ mit Widerstand der FÄ zu rechnen ist, sind bis zur höchstrichterlichen Klärung Einspruch und ggf. Klage geboten.

     
    Quelle: ID 45477503