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  • · Nachricht · Erbschaftsteuer

    Bedarfsbewertung von Anteilen an Kapitalgesellschaften

    | Das FG Münster (15.4.21, 3 K 3724/19 F; Rev. BFH II R 15/21, Einspruchsmuster ) hat entschieden, dass nach § 11 Abs. 2 S. 3 BewG der Substanzwert stets als Mindestwert anzusetzen ist. Der Substanzwert bildet danach bei der Bewertung von Anteilen an Kapitalgesellschaften die untere Grenze (unter Hinweis auf BFH 27.9.17, II R 15/15 ). Dies soll nach Auffassung des FG auch dann gelten, wenn der Steuerpflichtige die Ableitung des gemeinen Werts aus Verkäufen unter fremden Dritten geltend macht (entgegen R B 11.3 Abs. 2 S. 3 und R B 11.5 Abs. 1 ErbStR 2019). |

     

    Insbesondere in Erbfällen kann es erforderlich sein, dass Anteile an Kapitalgesellschaften steuerlich zu bewerten sind, wenn diese zum Nachlass des Erblassers gehören. Nach § 11 Abs. 2 S. 1 BewG sind Anteile an einer nicht börsennotierten Kapitalgesellschaft mit dem gemeinen Wert zu bewerten. Nach S. 2 ist der gemeine Wert vorrangig aus Verkäufen unter fremden Dritten abzuleiten, die am Stichtag weniger als ein Jahr zurückliegen. Fraglich ist, ob dieser aus Verkäufen abgeleitete Wert auch dann anzusetzen ist, wenn er geringer als der Substanzwert ist, denn S. 3 der Vorschrift regelt, dass der Substanzwert der Gesellschaft, definiert als die Summe der gemeinen Werte der zum Betriebsvermögen gehörenden Wirtschaftsgüter und sonstigen aktiven Ansätze abzüglich der zum Betriebsvermögen gehörenden Schulden und sonstigen Abzüge, nicht unterschritten werden darf.

     

    PRAXISTIPP | Indem das FG sich mit dieser Entscheidung gegen eine für den Steuerpflichtigen im Ergebnis regelmäßig günstigere Ansicht der Finanzverwaltung stellt, nach der der Substanzwert bei Verkäufen unter fremden Dritten kein Mindestwert ist, hat der Besprechungsfall erhebliche praktische Bedeutung. Steuerliche Berater sollten sich einstweilen weiterhin auf die günstigere Auffassung der Finanzverwaltung berufen. Im Konfliktfall sollten betroffene Bescheide in verfahrensrechtlich geeigneter Form bis zur höchstrichterlichen Klärung offen gehalten werden. Sollte der BFH entgegen der Auffassung des FG die Ansicht der Finanzverwaltung bestätigen, hat er zudem Gelegenheit, sich zu der Frage zu äußern, ob gesellschaftsrechtliche Vorgänge ‒ wie im Besprechungsfall ‒ die (freiwillige) Einziehung von Geschäftsanteilen nach § 34 GmbHG ‒ als Verkäufe unter fremden Dritten anzusehen sein können.

     
    Quelle: ID 47565849