· Fachbeitrag · Erbschaftsteuer
Keine Erbschaftsteuerbefreiung für Familienheim bei dreijähriger Renovierungsphase
| Gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG bleibt der Erwerb von Todes wegen des Eigentums an einem bebauten Grundstück u. a. durch Kinder i. S. d. Steuerklasse I Nr. 2 steuerfrei, soweit der Erblasser darin bis zum Erbfall eine Wohnung zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat, die beim Erwerber unverzüglich zur Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken bestimmt ist (Familienheim) und soweit die Wohnfläche der Wohnung 200 qm nicht übersteigt. Das FG Münster hat in diesem Zusammenhang nun entschieden, dass der Erwerb eines Familienheims nicht steuerbefreit ist, wenn der Erbe das Objekt erst nach einer dreijährigen Renovierungsphase bezieht (FG Münster 24.10.19, 3 K 3184/17 Erb; Rev. zugelassen, Einspruchsmuster ). |
Im zugrunde liegenden Streitfall war der Kläger Alleinerbe seines Vaters, der eine Doppelhaushälfte bis zu seinem Tod im Jahr 2013 bewohnt hatte. Die angrenzende Doppelhaushälfte bewohnte der Kläger bereits mit seiner Familie. Nach dem Tod des Vaters verband der Kläger beide Doppelhaushälften und nahm in der Hälfte des Vaters umfangreiche Sanierungs- und Renovierungsarbeiten, teilweise in Eigenleistung, vor. Seit Abschluss dieser Arbeiten im Jahr 2016 nutzt der Kläger das gesamte Haus als einheitliche Wohnung. FA und FG lasteten dem Kläger die durch die langjährige Renovierung eingetretene Verzögerung der Selbstnutzung an.
PRAXISTIPP | Nach neuerer Rechtsprechung des BFH bedeutet „unverzüglich“ i. S. d. § 13 Abs. 1 Nr. 4c S. 1 ErbStG ohne schuldhaftes Zögern, d. h. innerhalb einer angemessenen Zeit nach dem Erbfall. Angemessen ist nach Auffassung des BFH regelmäßig ein Zeitraum von sechs Monaten. Nach Ablauf von sechs Monaten muss der Erwerber darlegen und glaubhaft machen, zu welchem Zeitpunkt er sich zur Selbstnutzung als Familienheim entschlossen hat, aus welchen Gründen ein Einzug nicht früher möglich war und warum er diese Gründe nicht zu vertreten hat. Umstände in seinem Einflussbereich, wie eine Renovierung der Wohnung, sind ihm nur unter besonderen Voraussetzungen nicht anzulasten (BFH 28.5.19, II R 37/16, BStBl II 19, 678). Die steuerliche Praxis sollte die betroffenen Mandanten auf die strengen und folgenschweren Anforderungen aufmerksam machen und anhalten, den Fortgang der Renovierung und Gründe für eingetretene Verzögerungen im Rahmen einer Beweisvorsorge zu dokumentieren. |