26.02.2018 · Nachricht · Erbschaftsteuer
Keine Verrechnung des positiven Kapitalkontos des Erblassers mit negativen Kapitalkonten anderer Gesellschafter
| Ist der Wert einer KG-Beteiligung, die Teil eines Nachlasses ist, positiv, die KG als Ganzes aber überschuldet und in Liquidation, stellt sich bei der Bewertung des KG-Anteils für Zwecke der Erbschaftsteuer die Frage, ob eine Verrechnung mit negativen Kapitalkonten der Mitgesellschafter zulässig ist. Nach Auffassung des FG Düsseldorf ist im Rahmen von § 151 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BewG nur der Anteil des Erblassers an der Personengesellschaft zu bewerten, der Gegenstand des Erwerbs (§ 12 Abs. 5 ErbStG) ist. Eine Saldierung mit weiteren negativen Kapitalkonten anderer Gesellschafter scheidet danach aus (FG Düsseldorf 20.10.17, 4 K 3022/16 F, Rev. BFH II R 43/17, ). |
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