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  • · Fachbeitrag · Erbschaftsteuer

    Verdeckte Gewinnausschüttungen lösen keine Schenkungsteuer aus

    | Eine verdeckte Gewinnausschüttung in Form von überhöhten Mietzahlungen stellt keine Schenkung dar (FG Münster 22.10.15, 3 K 986/13 Erb, Rev. BFH II R 54/15, Einspruchsmuster). |

     

    Der Kläger ist Geschäftsführer einer GmbH, deren Alleingesellschafterin seine Ehefrau ist. Er vermietete ein Grundstück und verschiedene Maschinen an die GmbH zu einem - wie sich nach einer Betriebsprüfung herausstellte -überhöhten Mietpreis. Dies führte zum Ansatz verdeckter Gewinnausschüttungen in den Körperschaftsteuerbescheiden der GmbH.

     

    Das FA nahm in Höhe der verdeckten Gewinnausschüttungen zudem freigiebige Zuwendungen der GmbH an den Kläger an und setzte diesbezüglich Schenkungsteuer fest. Hiergegen wandte sich der Kläger mit dem Argument, dass eine steuerliche Doppelbelastung vorliege.

     

    Die Klage hatte in vollem Umfang Erfolg. Das FG führte aus, dass die Schenkungsteuer nur freigiebige Zuwendungen erfasse, nicht hingegen Vermögensvorteile, die durch eine Erwerbshandlung am Markt erzielt werden und deshalb der Einkommensteuer unterliegen. Die Mietzahlungen stellten jedoch beim Kläger in voller Höhe Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung dar. Da hierauf Einkommensteuer entfiele, dürften die Beträge nicht erneut der Schenkungsteuer unterworfen werden.

    Quelle: ID 43786573